Leitsatz

1. Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste auch dann nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden.

2. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß.

3. Der BFH muss den Rechtsstreit nicht nach § 74 FGO wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens aussetzen, das die Verfassungsmäßigkeit einer auch für den Rechtsstreit einschlägigen Norm betrifft, wenn das FA die Steuer deshalb im Einvernehmen mit dem Kläger gem. § 165 AO vorläufig festsetzt.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 8 EStG, § 165 AO, § 74 FGO

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Immobilienmakler. Neben einem aus dieser gewerblichen Tätigkeit erwirtschafteten Verlust erzielte er im Streitjahr (2000) positive Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger vermietet mehr als vierzig Objekte. Daraus entstanden ihm im Streitjahr Überschüsse i.H.v. 776 416 DM.

Überdies unternahm er diverse Devisenoptionsgeschäfte. Er vereinnahmte Prämien aus eingeräumten Optionen und veräußerte erworbene Optionen. Die Geschäfte wurden z.T. glattgestellt. Insgesamt ergab sich daraus ein erheblicher Verlust, um dessen steuerrechtliche Abziehbarkeit die Beteiligten streiten.

Das FA erfasste diese Einkünfte im angefochtenen ESt-Bescheid als solche aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 EStG und lehnte den Ausgleich der Verluste mit den anderen Einkünften des Klägers ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das FG ordnete die Verluste aus den Devisenoptionsgeschäften den sonstigen Einkünften zu (EFG 2006, 486). Hiergegen wendet sich die Revision. Während des Revisionsverfahrens hat das FA den angefochtenen Bescheid im Einverständnis mit dem Kläger geändert und in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG gem. § 165 AO für vorläufig erklärt (vgl. Vorlagebeschluss des BFH vom 06.09.2006, XI R 26/04, BFH-PR 2007, 16).

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH hat das FG die Verluste des Klägers aus den Devisenoptionsgeschäften zu Recht nicht mit dessen Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen.

 

Hinweis

1. Einkünfte aus Devisenoptionsgeschäften sind als sonstige Einkünfte steuerbar, und zwar soweit sie eingeräumte Optionen betreffen nach § 22 Nr. 3 EStG und soweit sie sich auf erworbene Optionen beziehen nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 EStG (vgl. zu den Optionsgeschäften eingehend die BFH-Urteile vom 17.04.2007, IX R 23/06, BFH-PR 2007, 298 und IX R 40/06, BFH-PR 2007, 299).

Sie erfüllen mithin nicht den Tatbestand der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. zum Konkurrenzverhältnis BFH, Urteil vom 21.06.1994, IX R 57/89, BFH/NV 1995, 106, m.w.N.), auch nicht wegen Finanzierung dieser Geschäfte aus Mieteinnahmen. Denn die Mittelherkunft kann einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ebenso wenig begründen wie die beabsichtigte Verwendung der mittels der Optionsgeschäfte eingenommenen Beträge zur Reinvestition in Vermietungsobjekte, weil zwischen die Vermietertätigkeit und die geltend gemachten Verluste das jeweilige Optionsgeschäft als eigenständige Erwerbsquelle tritt (vgl. zur Abgrenzung auch BFH, Urteil vom 05.04.2006, IX R 111/00, BFH-PR 2006, 345).

Nur ausnahmsweise hat der BFH (Urteil in BFH/NV 1995, 106) einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen vereinnahmten Zinsen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bejaht, wenn Verzugszinsen für den Kaufpreis aus der Veräußerung eines Hauses anfielen, der zur Finanzierung eines anderen – zur Vermietung genutzten – Hauses bestimmt ist.

Diese Ausnahme hat aber auf der fehlenden freien Verfügungsmacht des Verkäufers über den Kaufpreis beruht; denn der Käufer jenes Verfahrens hat den Kaufpreis an die kreditierende Bank im Treuhandauftrag überweisen müssen.

Eine weitere Ausnahme ist in den Fällen gegeben, in denen die Rechtsprechung Guthabenzinsen aus Bausparverträgen und im Zusammenhang damit geleistete Schuldzinsen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zugeordnet hat. Insoweit wird die Zwischenfinanzierung nur vorgenommen, um (früher) ein Bauspardarlehen zugeteilt zu bekommen, und führt nicht zu einer eigenständigen Erwerbsquelle (vgl. BFH, Urteil vom 09.11.1982, VIII R 188/79, BStBl II 1983, 172).

Aus Sicht der Vermietungstätigkeit stellt die Anlage der vereinnahmten Mieten zur Durchführung der Optionsgeschäfte Einkommensverwendung dar, die nur deshalb steuerrechtlich bedeutsam ist, weil dadurch wieder einer Einkunftsart zuzurechnende Einkünfte – hier solche aus sonstigen Einkünften – bezogen werden (vgl. dazu auch Birkenfeld in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 25 Rz. B 43).

2. Als sonstige Einkünfte dürfen die Verluste aus...

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