Leitsatz

Die mit der Abgeltungsteuer als Schedule eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) bedingen eine tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Sie gilt auch hinsichtlich von Verlusten aus der Veräußerung einer Lebensversicherung.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Versicherungsnehmer einer vom 1.9.1999 bis zum 1.9.2011 laufenden fondsgebundenen Lebensversicherung. Versicherte Person war die Klägerin. Die Versicherungssumme im Todesfall betrug 320.250 DM (163.741,22 EUR). Im Erlebensfall sollte das Deckungskapital, d.h. der Wert der gutgeschriebenen Fondsanteile, fällig werden.

Am 1.3.2009 verkaufte der Kläger seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin. Der am 2.6.2009 fällige Kaufpreis betrug 67.517,92 EUR und entsprach dem Wert des Deckungskapitals zum 28.2.2009. Mit Vertrag vom 5.6.2009 gewährte der Kläger der Klägerin ein zinsloses Darlehen in Höhe des Kaufpreises. Dieses Darlehen war am 31.12.2011 in einer Summe zurückzuzahlen.

Da der Kläger zum Zeitpunkt des Verkaufs die auf 60 Monate beschränkten Beiträge i.H.v. insgesamt 222.396 DM (113.709,27 EUR) vollständig gezahlt hatte, ergab sich für ihn ein Veräußerungsverlust i.H.v. 46.198 EUR. Diesen Verlust machte er in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG geltend.

Das FA erkannte den Verlust nicht an. Einspruch und Klage (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015, 1 K 2011/13 E, Haufe-Index 9109002, EFG 2016, 377) blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Die Revision der Kläger war begründet. Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.

 

Hinweis

1. Der Fall weist einige Besonderheiten auf. Der Kläger hatte eine vor dem 31.12.2004 abgeschlossene Lebensversicherung (sog. Altvertrag) vor dem Ablauf von zwölf Jahren an seine Ehefrau mit Verlust veräußert. Ziel dieser Aktion war, nach Einführung der Abgeltungsteuer einen Veräußerungsverlust gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG zu generieren. Der BFH hat dies gebilligt, obgleich der Kaufpreis für den Erwerb der Lebensversicherung durch ein Darlehen des Klägers an seine Ehefrau finanziert wurde.

2. Zunächst stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG überhaupt für den Verkauf eines Altvertrages Anwendung findet. Dies ist gemäß § 52a Abs. 10 Satz 5 2. HS EStG der Fall, "sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung steuerpflichtig wären".

Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Die Formulierung "sofern" in § 52a Abs. 10 Satz 5 HS 2 EStG kann nach Auffassung des BFH nicht einschränkend i.S.v. "soweit" ausgelegt werden. Auf den Umfang der Steuerpflicht kommt es somit nicht an, sodass auch Verluste aus der Veräußerung von Altverträgen unter die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG fallen.

3. Die zweite Hürde, die der Kläger zu nehmen hatte, war die Überprüfung der Einkunftserzielungsabsicht. Diese ist auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG für jede einzelne Kapitalanlage zu prüfen. Die durch die Abgeltungsteuer eingeführte Schedule bedingt jedoch eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht. Mit der Veräußerung hatte der Kläger seine ursprüngliche Investitionsplanung geändert. Er wollte damit seinen Verlust minimieren. Dies spricht für und nicht gegen das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht. Allein das Vorliegen eines Verlustes lässt diese nicht entfallen.

4. Der BFH hat nicht geprüft, ob ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegt. Man kann dies so deuten, dass er dies konkludent verneint hat. Hinsichtlich der Grundsätze über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen war er an die tatsächliche Würdigung des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), das die Fremdüblichkeit bejaht hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.3.2017 – VIII R 38/15

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