Rz. 53

Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht durch Verlustrücktrag abgezogen worden sind, sind in den folgenden VZ bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeschränkungen abzuziehen (Verlustvortrag). Man kann diese Einschränkung durch die Neuregelung als "neue Mindestbesteuerung" bezeichnen, die auch innerhalb einer Einkunftsart gilt. Bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 2 Mio. EUR.

Die Neuregelung gilt ab VZ 2004. Verluste aus den VZ 2003 und davor werden in einem Betrag, also ohne Differenzierung nach Einkunftsarten abgezogen.

 

Rz. 54

Durch Verlustrücktrag nicht berücksichtigte negative Einkünfte sind gegeben, wenn der Steuerpflichtige nur den Verlustvortrag wählt, wenn die negativen Einkünfte den Betrag von 1 Mio./10 Mio. EUR übersteigen, wenn sich die negativen Einkünfte mangels positiver Einkünfte im Rücktragsjahr nicht auswirken können.

 
Praxis-Beispiel
 
  VZ 09 VZ 10
Einkommen 350.000 EUR (§ 15 EStG)  
GdE   ./. 650.000 EUR (§ 15 EStG)

Der Stpfl. wählt den Verlustrücktrag. Für den Verlustvortrag stehen 300.000 EUR zur Verfügung wegen fehlenden Einkommens im Rücktragsjahr.

Der Verlustvortrag ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben usw. vorzunehmen, ggf. bis auf 0 EUR, d. h. unter dem Existenzminimum,[1] da es für den Verlustvortrag kein Wahlrecht gibt. In diesen Fällen können sich die nachfolgenden Abzüge wie Sonderausgaben usw. nicht mehr auswirken. Ist der verbleibende Verlustvortrag auf den 31.12.2020 z. B. in Höhe von 100.000 EUR festgestellt worden und beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte 2021 100.000 EUR, ist er durch den Verlustvortrag auf 0 EUR zu mindern. Kommt es wegen des Verlustabzugs zu einem GdE, der zu einer festzusetzenden ESt von 0 EUR führt, verfällt auch eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Diese Rechtsfolge ist verfassungsgemäß.[2]

Verluste sind auch in solche VZ vorzutragen, in denen der Stpfl. ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 1 EStG hat; der in einem VZ nicht ausgenutzte, das Existenzminimum eines Jahres abdeckende Grundfreibetrag erhöht den Verlustvortrag nicht. Auch diese Rechtsfolge ist unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der Freistellung des Existenzminimums verfassungsgemäß.[3]

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