Rz. 48

Wird der Verlustrücktrag gewährt, können hierdurch nachträglich die Voraussetzungen für die Gewährung bestimmter Steuervergünstigungen erfüllt sein, die von einer Einkommensgrenze abhängig sind, z. B. die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG oder einer Wohnungsbauprämie nach dem WoPG.

Wird durch den Verlustrücktrag die Steuer herabgesetzt, war ein mit der damaligen Steuerfestsetzung festgesetzter Verspätungszuschlag nach § 152 AO herabzusetzen, wenn dadurch die relative oder absolute Grenze des § 152 AO überschritten wird. Im Übrigen musste das Finanzamt sein Ermessen neu ausüben. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] ist § 152 AO geändert worden. Nach § 152 AO Abs. 12 Satz 3 AO ist eine Änderung der Steuer wegen eines Verlustrücktrags nach § 10d nicht zu berücksichtigen, sodass es beim bisher festgesetzten Verspätungszuschlag verbleibt.

 

Rz. 49

Sind Steuererstattungen infolge eines etwaigen Rücktrags nach § 10d EStG zu erwarten, kommt u. U. eine Stundung fälliger Steuern in Betracht. Eine Stundung ist möglich, wenn der Verlust dem Grunde und der Höhe nach schlüssig belegt worden ist.[2] Dies kann regelmäßig nur durch Einreichung der Steuererklärungen nebst Bilanzen, GuV und anderen Unterlagen für das Verlustentstehungsjahr und das Verlustrücktragsjahr erreicht werden. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Verluste dem Grunde und der Höhe nach auf andere Weise glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden, z. B. durch Einreichung einer betriebswirtschaftlichen Auswertung, den Nachweis der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes, dessen Abschreibung zu Verlusten führt, oder der Beteiligung an einer Verlustzuweisungsgesellschaft,[3] Sofern solche Verluste überhaupt noch abziehbar sind.[4] In allen Fällen ist aber die früheste Möglichkeit einer Stundung, der Zeitpunkt, an dem das Verlustentstehungsjahr bereits abgelaufen ist, da erst dann feststeht, dass eine Steuer nicht entstanden ist und Verluste zurückzutragen sind. Ein Steuererstattungsanspruch entsteht nicht bereits mit Ablauf des Jahres des Verlustabzugs, sondern erst mit Ablauf des VZ, in dem der Verlust entstanden ist.[5] Das gilt auch für den Beginn der Zinsberechnung nach § 233a AO.[6]

 

Rz. 50

Für die Herabsetzung von Vorauszahlungen wegen zu erwartender Verluste oder der Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 EStG) gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend.

 

Rz. 51

Führt der Verlustrücktrag zu einer Erstattung, sind die zu erstattenden Beträge gem. § 233a AO zu verzinsen.[7]

 

Rz. 52

Durch den Verlustrücktrag und die damit verbundene Herabsetzung der Steuer des Rücktragsjahres kann eine Steuerhinterziehung entfallen, da das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO nicht gilt.[8]

Der Verlustrücktrag hat Auswirkungen auf die Kirchensteuer oder SolZ, da die festgesetzte ESt Bemessungsgrundlage für diese Zuschlagsteuern ist, § 51a EStG, § 1 Abs. 25 SolZG.

[1] Gesetz v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679. § 152 AO i.d. am 1.1.2017 geltenden Fassung gilt erstmals für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind.
[2] FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.2.1984, X K 414/83, EFG 1984, S. 385.
[4] Vgl. § 15b EStG.
[8] Str. vgl. BayObLG, Verfügung v. 21.4.1982, DStR 1982, S. 366; Bublitz, DStR 1985, S. 653; Schlenker, in Brandis/Heuermann, EStG,KStG,GewStG und Nebengesetze, § 10d EStG Rz. 142, Stand 12/2021; s. aber BGH, Urteil v. 26.6.1984, 5 StR 322/84, HFR 1985 S. 40.

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