Rz. 22

Der Schuldner bleibt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Eigentümer der Insolvenzmasse. Er verliert lediglich die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, § 80 InsO.

Das Insolvenzverfahren berührt daher die persönliche Steuerpflicht nicht, d. h., es besteht nach wie vor Personenidentität, sodass der Schuldner ohne Einschränkungen befugt ist, Verluste, die er vor und während des Insolvenzverfahrens erlitten hat, nach § 10d EStG zu behandeln.[1]

Wird der Schuldner nach §§ 286 ff. InsO endgültig von seinen Verbindlichkeiten befreit, entfällt der Verlustabzug.[2]

Während des Insolvenzverfahrens dürfen aber keine Steuerbescheide mehr ergehen, soweit es sich um Insolvenzforderungen handelt. Das gilt auch für Bescheide, mit denen Besteuerungsgrundlagen ermittelt und festgestellt werden, die ihrerseits die Höhe der Steuerforderungen beeinflussen, die zur Insolvenztabelle anzumelden sind, z. B. Bescheide über gesonderte Feststellung der vortragsfähigen Fehlbeträge nach § 10a GewStG oder über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d EStG.[3]

 

Rz. 23

Das Nachlassinsolvenzverfahren hat die Beschränkung der Haftung des oder der Erben zur Folge (§§ 1975ff. BGB; § 315 InsO). Die Erben können daher für einen Verlust über den Bestand des auf sie übergegangenen Vermögens des Erblassers nicht in Anspruch genommen werden; sie konnten daher den § 10d EStG nicht geltend machen.

Die Frage hat sich angesichts der Änderung der Rechtsprechung zur Vererblichkeit des § 10d EStG erledigt (Rz. 17).

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