Rz. 24

Auch bei Ehegatten oder Lebenspartnern i. S. d. LebenspartnerschaftsG v. 16.2.2001[1] sind Verluste demjenigen zuzurechnen, der sie erlitten hat. Daher kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht mehr die negativen Einkünfte nach § 10d EStG abziehen, die der andere während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erlitten hat. Im Falle der Heirat bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft z. B. im Jahr 02 kann kein Verlustabzug von Gewinnen des anderen Ehegatten/Lebenspartners aus dem Jahr 01 vorgenommen werden. Bleibt die Veranlagungsart vom Jahr der Verlustentstehung bis zum Verbrauch der negativen Einkünfte unverändert, ändert sich auch an der Zurechnung der negativen Einkünfte nichts.

 

Rz. 25

Bei der Zusammenveranlagung sind Ehegatten oder Lebenspartner gem. § 26b EStG nach der Zusammenrechnung der Einkünfte als ein Steuerpflichtiger zu behandeln, d. h., dass nur ein Gesamtbetrag der Einkünfte gebildet wird. Für die Berücksichtigung von Verlusten gilt § 62d Abs. 2 EStDV. Der Stpfl. kann den Verlustabzug nach § 10d EStG auch für den Verlust derjenigen VZ geltend machen, in denen die Ehegatten nach § 26a EStG einzeln veranlagt worden sind. Sind bei einer Zusammenveranlagung negative Einkünfte des einen oder von beiden Ehegatten/Lebenspartnern entstanden, ist zunächst ein Ausgleich mit anderen positiven Einkünften, anschließend mit den Einkünften des Ehegatten oder Lebenspartners vorzunehmen. Verbleibt danach ein Verlust, der nicht zurückgetragen werden kann oder soll, ist er bei dem Ehegatten oder Lebenspartner, der den Verlust erlitten hat, als verbleibender Verlustvortrag gesondert festzustellen. Sind die verbleibenden negativen Einkünfte für VZ vorzutragen, in denen keine Zusammenveranlagung stattfindet, sind die verbleibenden negativen Einkünfte auf die Ehegatten/Lebenspartner nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die auf den einzelnen Ehegatten/Lebenspartner entfallenden negativen Einkünfte im VZ der Verlustentstehung zueinander stehen, § 62 Abs. 2 Satz 2 EStDV.[2] Haben beide Ehegatten oder Lebenspartner negative Einkünfte erzielt, ist jeweils bei beiden der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Die Bescheide sind gesondert oder als zusammengefasster Bescheid den Ehegatten oder Lebenspartnern bekannt zu geben, § 181 Abs. 1 AO i. V. m. § 155 Abs. 3 AO.

Nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG steht für den Verlustrücktrag ein einheitlicher Betrag von 2 Mio./20 Mio. EUR[3] gemeinsam zu.

Im Falle des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartners ist für eine Zusammenveranlagung die Zustimmung des/der Erben erforderlich. Der Ehegatte/Lebenspartner ist im Todesjahr berechtigt, negative Einkünfte des Erblassers mit seinen bis zum Ende des Todesjahrs erzielten eigenen positiven Einkünften auszugleichen. Das gilt auch für den Abzug von Verlustvorträgen aus dem zusammen veranlagten Vorjahr. Ein weiterer Vortag zum Jahresende ist nicht möglich.[4] Erfolgt keine Zustimmung, ist für das Todesjahr eine Einzelveranlagung durchzuführen.

 

Rz. 26

Bei der Einzelveranlagung (bis VZ 2012: getrennte Veranlagung)[5] ergeben sich keine Besonderheiten. Der Ehegatte oder Lebenspartner, der die negativen Einkünfte erzielt hat, zieht sie bei seiner Einzelveranlagung ab. Der Höchstbetrag gilt wiederum für jeden Ehegatten/Lebenspartner gesondert.

Werden die Ehegatten oder Lebenspartner im Verlustabzugsjahr einzeln veranlagt, ist der Abzug auch mit negativen Einkünften aus Jahren zulässig, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner zusammen veranlagt worden sind. Abziehbar sind aber nur die negativen Einkünfte, die der einzeln veranlagte Ehegatte oder Lebenspartner selbst erlitten hat, § 62 Abs. 1 EStDV.

 

Rz. 27

Werden Ehegatten oder Lebenspartner im Verlustentstehungsjahr zusammen veranlagt, ist der Verlustabzug auch mit negativen Einkünften derjenigen VZ zulässig, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner einzeln veranlagt worden sind, § 62d Abs. 2 Satz 1 EStDV.

 

Rz. 28

Erzielt ein geschiedener Steuerpflichtiger nach der Scheidung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft negative Einkünfte, die nach § 10d Abs. 1 EStG in den vorangegangenen VZ zurückgetragen werden, steht ein sich aus der Durchführung des Verlustrücktrags ergebender Erstattungsanspruch den Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Verhältnis der Beträge zu, in dem die Steuer für Rechnung eines jeden von ihnen an das Finanzamt gezahlt worden ist.[6] Diese Rechtsfolge kann durch Ausübung des Wahlrechts, nur den Verlustvortrag zu wählen, vermieden werden.

[1] BGBl 2001 II S. 3513; vgl. § 2 Abs. 8 EStG.
[3] 20 Mio. EUR für die VZ 2020,2021, 2022 und 2023, ab VZ 2024 2 Mio. EUR.
[4] BFH, Urteil v. 8.6.2006, III R 59/06, BStBl 2007 II S. 770; R 10d Abs. 9 EStR S. 4,5 EStR; Moog, DStR 2010, S. 1122; a. A. Frye, FR 2007, S. 1109.
[5] Gesetz v. 1.11.2011, BGBl 2011 I S. 2131; vgl. § 52 Abs. 68 Satz 1 EStG.

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