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Unter Verschmelzung im handelsrechtlichen Sinn fällt die Verschmelzung von Körperschaften (eigentliche Verschmelzung), die Verschmelzung von Personen- und Kapitalgesellschaften sowie die Verschmelzung mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters (§§ 2122 UmwG). Steuerrechtlich werden aber nur die Vermögensübertragungen zwischen juristischen Personen als Verschmelzung angesehen; die Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person ist eine Umwandlung, die von einer Personengesellschaft auf eine Personengesellschaft eine Einbringung, §§ 3ff. UmwStG. Bei der übertragenden Umwandlung geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine Personengesellschaft oder Einzelperson über. Das gilt entsprechend, wenn ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i. V. m. §§ 9 Satz 1, 12 Abs. 3 UmwStG gehen verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge und vom übetragenden Rechtsträgen nicht ausgeglichene negative Einkünfte nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über. Das uneingeschränkte Verlustabzugsverbot ist mit dem Grundgesetz vereinbar.[1]

Zu den Einzelheiten s. "Verschmelzung".

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