Rz. 14

Ausländische Verluste, die nach dem Welteinkommensprinzip der inländischen Besteuerung unterliegen, sind im Inland anzusetzen. Besteht ein DBA mit dem Staat, aus dem die Verluste stammen, scheiden die negativen Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte aus, sofern dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen ist. Verluste können sich allenfalls über den negativen Progressionsvorbehalt auswirken. In allen Fällen ist aber vorrangig § 2a Abs. 1 und 2 EStG zu beachten. § 2a EStG schließt den Ausgleich negativer Einkünfte und des negativen Progressionsvorbehalts aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte und aus anderen Einkunftsarten mit positiven Einkünften im Inland aus. Solche negativen Einkünfte dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art, aus demselben Staat ausgeglichen werden, Drittstaaten sind solche Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, § 2a Abs. 2a EStG[1].

[1] § 2a EStG i. d. F. des JStG 2009 v. 19.12.2009, BGBl 2008 I S. 2497; BMF, Schreiben v. 30.7.2008, IV B 5 – S 2118 – a/07/10014, BStBl 2008 I S. 810.

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