Rz. 10

§ 10d EStG ist durch Sonderregelungen ausgeschlossen für:

  • Verluste aus sog. Liebhaberei, da diese Einkünfte nicht steuerbar sind;
  • Verluste, die bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz bleiben, z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 i. V. m. §§ 32d, 43 Abs. 5 EStG; bei pauschaliertem Arbeitslohn, § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG;
  • Verluste, die im Fall eines Gewinns steuerfrei wären, z. B. für nach DBA steuerbefreite ausländische Einkünfte.
 

Rz. 11

§ 10d EStG wird durch Sondervorschriften modifiziert:

Es handelt sich in diesen Fällen um gesonderte "Verlustverrechnungskreise", die vor § 10d EStG anzuwenden sind. Erst wenn danach der Verlust abziehbar ist, greift § 10d EStG ein. Liegen bei einem Stpfl. Einkünfte aus mehreren besonderen Verrechnungskreisen vor, findet die Abzugsbeschränkung bei jedem der besonderen Verrechnungskreise gesondert Anwendung.[1]

 

Rz. 12

Nach § 10b Abs. 1 Satz 9, 10 EStG sind Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Abs. 1 Satz 1 oder den im Rahmen des § 10b EStG maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, entsprechend § 10d Abs. 4 EStG abziehbar und gesondert festzustellen.

 

Rz. 13

Beim Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht ist der Verlustabzug zulässig. Findet der Wechsel innerhalb eines VZ statt, sind die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge