Rz. 10
§ 10d EStG ist durch Sonderregelungen ausgeschlossen für:
- Verluste aus sog. Liebhaberei, da diese Einkünfte nicht steuerbar sind;
- Verluste, die bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz bleiben, z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 i. V. m. §§ 32d, 43 Abs. 5 EStG; bei pauschaliertem Arbeitslohn, § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG;
- Verluste, die im Fall eines Gewinns steuerfrei wären, z. B. für nach DBA steuerbefreite ausländische Einkünfte.
Rz. 11
§ 10d EStG wird durch Sondervorschriften modifiziert:
- § 2a Abs. 1 und 2 EStG schließt die Anwendung des § 10d für bestimmte Auslandsverluste aus.
- Verluste aus gewerblicher Tierzucht unterliegen dem Verlustabzug nur innerhalb dieser Einkunftsart, § 15 Abs. 4 EStG.
- Verluste aus stiller Beteiligung von Kapitalgesellschaften, § 15 Abs. 4 Sätze 6–8 EStG.
- Bei Beteiligungsverlusten aus Gewerbebetrieb im Fall beschränkter Haftung gem. § 15a EStG. Das gilt auch bei entsprechender Anwendung des § 15a EStG auf andere Einkunftsarten, §§ 13 Abs. 5, 18 Abs. 4, 20 Abs. 2b für VZ bis 2008, ab VZ 2009 20 Abs. 6 Satz 1 ff., , § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG.
- § 15b EStG, Verluste aus Steuerstundungsmodellen ab 10.11.2005 (auch i. V. m. § 20 Abs. 7 EStG).
- § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG, eingeschränkte Berücksichtigung bei Veräußerungsverlusten aus Anteilsveräußerungen.
- § 22 Nr. 3 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002, Verluste aus Leistungen.
- § 23 Abs. 3 Satz 7 ff. EStG, Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften.
- Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG ab VZ 2008 (Rz. 51 f.) auf Antrag ermäßigt besteuerte Einkünfte dürfen nicht mit negativen Einkünften ausgeglichen werden, sie dürfen nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.
- § 10 Abs. 3 Satz 5, 6 AStG.
Es handelt sich in diesen Fällen um gesonderte "Verlustverrechnungskreise", die vor § 10d EStG anzuwenden sind. Erst wenn danach der Verlust abziehbar ist, greift § 10d EStG ein. Liegen bei einem Stpfl. Einkünfte aus mehreren besonderen Verrechnungskreisen vor, findet die Abzugsbeschränkung bei jedem der besonderen Verrechnungskreise gesondert Anwendung.[1]
Rz. 12
Nach § 10b Abs. 1 Satz 9, 10 EStG sind Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Abs. 1 Satz 1 oder den im Rahmen des § 10b EStG maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, entsprechend § 10d Abs. 4 EStG abziehbar und gesondert festzustellen.
Rz. 13
Beim Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht ist der Verlustabzug zulässig. Findet der Wechsel innerhalb eines VZ statt, sind die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen.
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