Rz. 7a

Nach § 2 Abs. 7 EStG ist die ESt eine Jahressteuer. Sie wird gem. § 25 Abs. 1 EStG nach Ablauf des Kalenderjahrs nach dem Einkommen veranlagt, das der Stpfl. in diesem VZ bezogen hat, sog. Prinzip der Abschnittsbesteuerung (Perioditätsprinzip). Dieses Prinzip führt dann zu Härten und Verzerrungen, wenn das Einkommen erheblichen Schwankungen unterliegt oder sich VZ mit Gewinnen und Verlusten abwechseln.

 

Beispiel 2

Abschnittsbesteuerung

 
  VZ 01 VZ 02 VZ 03
Gewinn (EUR) 200.000 ./ 400.000 200.000

Eine starre Anwendung des Prinzips der Abschnittsbesteuerung führt zu einer steuerlichen Belastung, obwohl wirtschaftlich betrachtet die Leistungsfähigkeit des Stpfl. in der betrachteten Periode (01 bis 03) 0 EUR ist.

Die Abschnittsbesteuerung schränkt somit das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein,[1] da idealiter die Leistungsfähigkeit erst nach Ablauf jeglicher Erwerbstätigkeit, regelmäßig also erst mit dem Tod, feststehen kann. Da der Staat aber auf regelmäßig wiederkehrende Einnahmen angewiesen ist, wird die Leistungsfähigkeit abschnittsweise bemessen und besteuert. § 10d löst diesen Widerspruch und lässt aus Gründen der Steuergerechtigkeit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit[2] eine Durchbrechung der Abschnittsbesteuerung zu. Dadurch wird im begrenzten Rahmen eine Durchschnittsbesteuerung für mehrere Jahre eingeführt.[3]

Dies soll aber nicht unbegrenzt gelten, um insbesondere bei "künstlich" produzierten Verlusten die unbeschränkte Verrechnung positiver mit negativen Einkünften auszuschließen, z. B. durch die Beschränkung der Mindestbesteuerung.

Ferner waren für die Einführung des § 10d EStG wirtschaftspolitische Gründe maßgebend.[4]

Der über den einzelnen VZ hinausgehenden Betrrachstungsweise entspricht die Auffassung, dass steuerbares Handeln von dem Streben getragen ist, über die Aufwendungen hinaus einen Überschuss von der Gründung bis zur Aufgabe der Tätigkeit zu erzielen. Wer keine Gewinne oder Überschüsse erzielen will, handelt nicht steuerbar, Einkunftserzielungsabsicht.[5]

Somit ist es folgerichtig, Verluste – wenn auch eingeschränkt – in anderen VZ zu berücksichtigen.

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