BMF, 29.11.2004, IV C 8 - S 2225 - 5/04

Der Verlustabzug nach § 10d EStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2840) neu geregelt. Im Rahmen des § 2b EStG, § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie den Sätzen 3 bis 5 und 6 bis 8 EStG, § 22 Nrn. 2, 3 und § 23 EStG gelten gesonderte Verlustverrechnungsbeschränkungen (besondere Verrechnungskreise). Dabei mindern die negativen Einkünfte jeweils „nach Maßgabe des § 10d” die positiven Einkünfte. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkungen des § 10d Abs. 1 und 2 EStG n.F. innerhalb der besonderen Verrechnungskreise Folgendes:

Die Abzugsbeschränkung des § 10d Abs. 2 EStG ist sowohl im Rahmen des Verlustvortrags nach § 10d Abs. 2 EStG als auch innerhalb der besonderen Verrechnungskreise in Ansatz zu bringen. Dabei stellen die Einkünfte aus § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie den Sätzen 3 bis 5 und 6 bis 8 EStG jeweils gesonderte besondere Verrechnungskreise dar.

Beispiel:

Sachverhalt:    
Einkünfte § 21 EStG   5.000.000 EUR
Einkünfte §§ 22 Nr. 2, 23 EStG   2.500.000 EUR
Verlustvortrag §§ 22 Nr. 2, 23 EStG   2.000.000 EUR
Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG   4.000.000 EUR
     
Besonderer Verrechnungskreis:    
Einkünfte §§ 22 Nr. 2, 23 EStG 2.500.000 EUR 2.500.000 EUR
     
Berechnung des abziehbaren Betrags    
(nach Maßgabe des § 10d Abs. 2 EStG)    
Sockelbetrag 1.000.000 EUR  
Zuzüglich 60 % des verbleibenden Betrags i.H. von    
1.500.000 EUR 900.000 EUR  
Maximal abziehbarer Betrag 1.900.000 EUR  
Vorhandener Verlustvortrag §§ 22 Nr. 2, 23 EStG 2.000.000 EUR  
     
Abziehbarer Betrag   1.900.000 EUR
     
In den Gesamtbetrag der Einkünfte eingehender Gewinn   600.000 EUR
     
Gesamtbetrag der Einkünfte    
Einkünfte § 21 EStG   5.000.000 EUR
Einkünfte §§ 22 Nr. 2, 23 EStG   600.000 EUR
Gesamtbetrag der Einkünfte   5.600.000 EUR
     
Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG    
Gesamtbetrag der Einkünfte   5.600.000 EUR
     
Berechnung des abziehbaren Betrags (§ 10d Abs. 2 EStG)    
Sockelbetrag 1.000.000 EUR  
Zuzüglich 60 % des verbleibenden Betrags i.H. von    
4.600.000 EUR 2.760.000 EUR  
Maximal abziehbarer Betrag 3.760.000 EUR  
Vorhandener Verlustvortrag § 10d Abs. 2 EStG 4.000.000 EUR  
     
Abziehbarer Betrag   3.760.000 EUR
     
Ergebnis (Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustabzug)   1.840.000 EUR

Liegen bei einem Stpfl. Einkünfte aus mehreren besonderen Verrechnungskreisen vor, findet die Abzugsbeschränkung bei jedem der besonderen Verrechnungskreise gesondert Anwendung.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist die Abzugsbeschränkung von 1 Mio. EUR zu verdoppeln und ebenso wie die Grenze von 60 % auf die zusammengerechneten Einkünfte der Ehegatten aus dem jeweiligen besonderen Verrechnungskreis anzuwenden.

Bei der Behandlung des Höchstbetrags für den Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG ist entsprechend zu verfahren. Soweit sich aus Rdn. 42, vorletzter Satz, des BMF-Schreibens vom 5.10.2000 (BStBl 2000 I S. 1383) etwas anderes ergibt, geht die vorliegende Neuregelung hinsichtlich der besonderen Verrechnungskreise vor.

Die vorstehenden Regelungen sind erstmals für den Vz. 2004 sowie auf den Verlustrücktrag aus dem Vz. 2004 in den Vz. 2003 anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 2b

EStG § 10d

EStG § 15 Abs. 4

EStG § 22 Nr. 2

EStG § 22 Nr. 3

EStG § 23

 

Fundstellen

BStBl I, 2004, 1097

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