Überblick

Die Ermittlung des steuerlichen Einkommens einer Körperschaft erfolgt grundsätzlich analog den einkommensteuerlichen Vorschriften. Dazu gehört auch, dass für Verluste ein Verlustabzug i. S. d. § 10d EStG möglich ist. Dieser umfasst einen Verlustrücktrag in das Vorjahr und einen grundsätzlich zeitlich nicht befristeten Verlustvortrag auf die folgenden Jahre.

Da der Gesetzgeber aber einen "Handel" mit Verlustvorträgen verhindern will, ist der Verlustabzug durch § 8c KStG eingeschränkt. Werden mehr als 50 % der Anteile der Körperschaft übertragen, geht ein Verlustvortrag komplett unter. Ein sog. quotaler Verlustuntergang, wenn mehr als 25 % bis max. 50 % der Anteile übertragen werden, ist vom BVerfG beanstandet und vom Gesetzgeber rückwirkend aus § 8c KStG entfernt worden. Ab 2016 neu hinzugekommen ist ein fortführungsgebundener Verlustvortrag als weitere Ausnahmeregelung. Die Details all dieser Regelungen, vorteilhafte Ausnahmen und die historische Vorgängerregelung werden nachfolgend erläutert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage für den Verlustabzug ist in § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d EStG enthalten. Die ab 2008 geltenden und mehrfach geänderten Einschränkungen und Rückausnahmen zum Verlustabzug finden sich in § 8c KStG. Eine weitere Änderung wurde erforderlich, da das BVerfG den früher gesetzlich geregelten quotalen Verlustuntergang in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a. F. für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte (BVerfG, Beschluss v. 29.3.2017, 2 BvL 6/11). Die Finanzverwaltung hat sich in einem BMF-Schreiben vom 28.11.2017 (IV C 2 – S 2745 – a/09/1002 :004, BStBl 2017 I S. 1645) zu einzelnen Anwendungsfragen geäußert. Der ergänzende fortführungsgebundene Verlustvortrag ist in § 8d KStG enthalten. Hierzu hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben v. 18.3.2021, IV C 2 – S 2745 – b/19/10002 : 002, BStBl 2021 I S. 363 Stellung genommen. Die frühere Regelung des sog. Mantelkaufs war in § 8 Abs. 4 KStG a. F. enthalten und kann nach § 34 Abs. 6 Satz 3 KStG noch bis ins Wirtschaftsjahr 2012 hinein anzuwenden sein.

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