Als erste Ausnahme hatte der Gesetzgeber eine Verschonungsregel in Sanierungsfällen rückwirkend ab 1.1.2008 geschaffen.[1] Diese Norm war zunächst befristet für die Jahre 2008 und 2009 vorgesehen, ist dann aber als unbefristete Ausnahmeklausel fixiert worden.

Die Sanierungsklausel wurde von der Europäischen Kommission überprüft und als unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht gewertet.[2] Die Klage der Bundesregierung hiergegen erfolgte verspätet.[3] Damit war die Sanierungsklausel rechtlich aufgehoben und bereits gewährte steuerliche Vorteile waren verzinslich zurückzufordern.[4]

Hingegen waren die zahlreichen Klagen deutscher Körperschaften beim EuG bzw. EuGH nicht nur fristgerecht angebracht, sondern (nach einem Unterliegen beim EuG) dann letztlich beim EuGH auch erfolgreich.[5] Das EuGH stufte die Sanierungsklausel als EU-rechtlich zulässig ein.

 
Achtung

Wieder aktivierte Sanierungsklausel

Der Gesetzgeber hat daraufhin die Anwendungsregelung in § 34 Abs. 6 KStG[6]

dahingehend geändert, dass § 8c Abs. 1a KStG erstmals für den VZ 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 wieder Anwendung findet.

Voraussetzungen für Verlustabzug trotz Anteilsübertragung

Damit im Sanierungsfall der Verlust trotz Anteilsübertragung erhalten bleibt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Ein schädlicher Beteiligungserwerb führt nicht zu einem Untergang des Verlustabzugs, wenn der Erwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft erfolgt. Voraussetzung für eine Sanierung ist die Sanierungsbedürftigkeit des Betriebs und zugleich die Sanierungseignung der geplanten Maßnahme(n).

Dies ist gegeben, wenn:

  • eine Sanierungsmaßnahme vorliegt, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung[7] zu verhindern oder zu beseitigen

und

  • die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten bleiben. Dies ist der Fall, wenn alternativ eine Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung beschlossen und befolgt wird, die Lohnsumme innerhalb von 5 Jahren 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet oder der Körperschaft innerhalb eines Jahres durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen (mind. 25 % des bisherigen Aktivvermögens) zugeführt wird.

Umfasst der schädliche Erwerb keine 100 %ige Beteiligung, ist die 25 %-Grenze des zuzuführenden Betriebsvermögens auch nur quotal zu berechnen.

 
Praxis-Tipp

Sanierungsplan

Regelmäßig wird sich die Eignung einer Sanierungsmaßnahme nur anhand der Einschätzung eines objektiven Dritten ablesen lassen. Das kann insbesondere eine Prognose in einem dokumentierten Sanierungsplan sein. Nach der Gesetzesbegründung kann daraus auch auf den subjektiven Sanierungszweck geschlossen werden. Nicht gefordert werden kann hingegen ein Sanierungserfolg.

Neben einer Einlage in die Kapitalrücklage gilt auch ein Erlass von werthaltigen Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine nahe stehende Person als Zuführung neuen Betriebsvermögens. Andererseits mindern Leistungen der Körperschaft an die Gesellschafter innerhalb von 3 Jahren nach der Zuführung den Wert des neu zugeführten Betriebsvermögens. Als Leistungen kommen insbesondere (offene oder verdeckte) Gewinnausschüttungen und Kapitalherabsetzungen in Betracht, unabhängig davon, ob sie an Alt- oder Neugesellschafter geleistet werden.[8]

Die Zuführung von Fremdkapital stellt keine Einlage von neuem Betriebsvermögen dar.

Keine Sanierung ist mehr möglich, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen bereits eingestellt hat. Gleiches gilt bei einem Branchenwechsel innerhalb von 5 Jahren nach dem Beteiligungserwerb.

Sind die o. g. Voraussetzungen erfüllt, ist der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung der Gesellschaft für die Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG unbeachtlich. Ein Verlustvortrag bleibt erhalten, ein Verlustausgleich ist möglich. Auch ist ein solcher Erwerb zum Zweck einer Sanierung nicht in die Berechnung der Schädlichkeitsgrenze (50 %-Schwelle) einzubeziehen.

[1] § 8c Abs. 1a KStG i. d. F. des BürgEntlG-KV v. 16.7.2009, BGBl 2009 I S. 1959.
[2] Europäische Kommission, Beschluss v. 26.1.2011, K(2011) 275.
[3] EuGH, Beschluss v. 18.12.2012, T-205/11.
[4] § 34 Abs. 7c KStG i. d. F. vor dem StÄnd-AnpG-Kroatien.
[5] EuGH, Urteile v. 28.6.2018, C-203/16 P (Andres (faillite Heitkamp BauHolding)), C-208/16 P (Deutschland), C-209/16 P (Deutschland) und C-219/16 P (Lowell Financial Services).
[6] § 34 Abs. 6 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) v. 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338.
[7] §§ 18 und 19 InsO.

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