Liegt ein Fall vor, in dem ein vollständiger Verlustuntergang droht (schädliche Übertragung > 50 %),[1] ist das gesamte steuerliche Eigenkapital in die Berechnung einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn die Übertragung selbst weniger als 100 % der Anteile umfasst. Entsprechend wird dann auch der gesamte gemeine Wert aller Anteile einbezogen.

 
Praxis-Beispiel

60 %ige Übertragung

A erwirbt 60 % der Anteile an der V-GmbH für 90.000 EUR. Die V-GmbH verfügt über einen Verlustvortrag von 100.000 EUR und weist in der Steuerbilanz ein Eigenkapital von 60.000 EUR aus. Zudem ist im Betriebsvermögen eine 20 %ige Beteiligung an der X-GmbH mit Buchwert 20.000 EUR bilanziert, deren gemeiner Wert 25.000 EUR beträgt.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

 
  Kaufpreis hochgerechnet auf 100 % der Anteile 150.000 EUR
./. gesamtes Eigenkapital ./. 60.000 EUR
= gesamte stille Reserven 90.000 EUR
./. davon gesamte steuerfreie stille Reserven der X-GmbH ./. 5.000 EUR
= gesamte steuerpflichtige stille Reserven 85.000 EUR
./. gesamter Verlustvortrag ./. 100.000 EUR
= untergehender Verlust 15.000 EUR

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