Stille Reserven in Wirtschaftsgütern im Ausland waren zunächst ausgenommen. Doch nach einer gesetzlichen Änderung[1] können auch stille Reserven von im Ausland belegenem Betriebsvermögen in die Berechnung einbezogen werden, soweit Deutschland ein Besteuerungsrecht zusteht.

Es verbleiben damit die folgenden Korrekturtatbestände bei der Ermittlung der Höhe der stillen Reserven:

  • Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften, die nach § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit sind und damit bei ihrer Veräußerung nicht besteuert werden;
  • stille Reserven in ausländischen Betriebsstätten, soweit diese nach dem jeweiligen DBA in Deutschland steuerbefreit sind;
  • stille Reserven in ausländischen Grundstücken oder anderen Wirtschaftsgütern, für die das jeweilige DBA eine Steuerfreistellung vorsieht.
[1] § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG i. d. F. des JStG 2010 v. 8.12.2010, BGBl 2010 I S. 1768.

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