Sollen die oben dargestellten Rechtsfolgen des § 8c KStG vermieden oder abgemildert werden, gilt es primär, das noch bestehende Verlustpotenzial vor einer Anteilsübertragung zu nutzen, sprich mit einem (Mehr-)Gewinn zu verrechnen. In der Praxis können hierbei folgende Maßnahmen hilfreich sein:

  • Realisierung von stillen Reserven, z. B. sale and lease back,
  • Verzicht auf Forderungen der Gesellschafter gegen Besserungsschein,
  • Verzicht auf eine Verzinsung eines Darlehens, mit der Rechtsfolge einer Abzinsung,
  • maximale Wertaufholung nach einer Wertminderung,
  • Verzicht auf höhere AfA oder auf Sonderabschreibungen,
  • Nutzung von Bewertungswahlrechten, z. B. beim Warenbestand.

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