Für die Frage, in welcher Höhe Anteilsübertragungen erfolgt sind, ist auf einen 5-jährigen Betrachtungszeitraum abzustellen. Dieser läuft von der 1. Anteilsübertragung an gerechnet 5 Zeitjahre, losgelöst vom Kalender- oder Wirtschaftsjahr. Frühester Beginn ist jedoch der 1.1.2008, der Zeitpunkt der Einführung des § 8c KStG. Für Anteilsübertragungen vor dem 1.1.2008 kommt ggf. aber noch die Vorgängerregelung in § 8 Abs. 4 KStG a. F. zur Anwendung.

Es werden alle Erwerbe innerhalb des 5-jährigen Betrachtungszeitraums zusammengefasst. Dies soll unabhängig davon gelten, ob in den jeweiligen Jahren bereits eine Verlustsituation gegeben war oder nicht.[2]

Mit dieser 5-jährigen Betrachtung will der Gesetzgeber Gestaltungen vermeiden. Sonst wäre es z. B. möglich, mit mehreren Übertragungen, die aber jeweils 50 % nicht übersteigen, die Mehrheit der Anteile zu übertragen, ohne dabei den Verlustabzug zu verlieren. Dies wird durch eine Zusammenfassung aller Übertragungen innerhalb von 5 Jahren verhindert.

 
Praxis-Beispiel

Zusammenrechnung

Für die V-GmbH wurde zum 31.12.01 ein Verlustvortrag i. H. v. 60.000 EUR festgestellt. Zum 1.1.02 veräußert Gesellschafter A seine GmbH-Anteile (48 %) an den C. Dies ist eine unschädliche Veräußerung, der Verlustvortrag bleibt erhalten.

Auch im Jahr 02 wurde ein Verlust erwirtschaftet; dieser beträgt 40.000 EUR. Somit wird zum 31.12.02 ein Verlustvortrag i. H. v. 100.000 EUR festgestellt.

Anfang des Jahres 03 resigniert auch der Gesellschafter B und veräußert seine GmbH-Anteile (20 %) an den C. Auch dies wäre für sich betrachtet eine unschädliche Veräußerung. Jedoch müssen die beiden Anteilsübertragungen zusammengefasst werden, sodass es im Jahr 03 zu einem vollständigen Untergang des Verlustvortrags kommt.

Grenzen der Zusammenrechnung

Mehrere Anteilsübertragungen werden somit für die Prüfung des quotalen Verlustuntergangs nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zusammengerechnet. Kommt es dadurch zu einem Verlustuntergang, sind diese Anteilsübertragungen "verbraucht". Es beginnt ein neuer 5-Jahres-Zeitraum.

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