Erwirtschaftet eine Körperschaft einen Verlust, kann sie diesen grundsätzlich bei ihrer Einkommensermittlung abziehen. Für diesen Verlustabzug wird in § 8 Abs. 1 KStG auf die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften verwiesen, die in § 10d EStG niedergelegt sind. Demnach kann ein steuerlicher Verlust

  • auf das Einkommen des dem Verlustjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums (VZ) zurückgetragen werden – Verlustrücktrag[1]

oder

  • ohne eine zeitliche Begrenzung auf das Einkommen der dem Verlustjahr folgenden VZ vorgetragen werden – Verlustvortrag.[2]

1.1 Verlustrücktrag

Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach grds. auf 1.000.000 EUR begrenzt. Bis einschl. VZ 2021 muss ein Verlustrücktrag nicht zwingend in voller Höhe des entstandenen Verlustes erfolgen; vielmehr kann die Höhe des Betrags für den Rücktrag frei gewählt werden – zwischen 1 EUR und dem Maximalbetrag. Für Verluste bis zum VZ 2012 lag das Rücktragsmaximum bei 511.500 EUR.[1]

 
Wichtig

Erhöhung und Ausweitung als Corona-Hilfe

Als zusätzliche Unterstützung der Betriebe wurde der Höchstbetrag für den steuerlichen Verlustrücktrag aus den Jahren 2020 und 2021 von 1.000.000 EUR auf 5.000.000 EUR erhöht.[2]

Begleitend konnte der zu erwartende Rücktrag bereits vorzeitig in 2019 unmittelbar finanzwirksam werden. Dazu war es möglich, die Vorauszahlungen zu mindern sowie bei der Veranlagung einen pauschalen Betrag i. H. v. 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 als einen vorläufigen Verlustrücktrag aus 2020 abzuziehen.[3]

Anstelle des pauschalen Rücktrags mit 30 % kann auch ein tatsächlich höherer nachgewiesener Betrag geltend gemacht werden.

Da sich die Belastungen für die Wirtschaft durch die länger andauernde Corona-Krise weiter verschärft haben, wurde der Höchstbetrag für den steuerlichen Verlustrücktrag aus den Jahren 2020 und 2021 nochmals erhöht – von 5.000.000 EUR auf nun 10.000.000 EUR.[4]

Diese Erhöhungen gelten ebenfalls für den sog. vorläufigen Verlustrücktrag für den VZ 2021. Die Forderung nach einem weiter zurückreichenden Verlustrücktrag (z. B. 2 Jahre von 2020 auf 2018) wurde zunächst nicht umgesetzt.

Doch mit Wirkung ab dem VZ 2022 ist eine Ausweitung des Verlustrücktrags auf 2 Jahre erfolgt.[5] Damit kann z. B. ein Verlust aus dem Wirtschaftsjahr 2022 zunächst auf den VZ 2021 und ein verbleibender Betrag dann auf den VZ 2020 zurückgetragen werden. Allerdings ist in dem Zusammenhang das bisherige Wahlrecht zur Höhe des Verlustrücktrags (s. o.) eingeschränkt worden: Ab 2022 kann ein Verlustrücktrag nur noch im maximal möglichen Umfang auf die beiden Vorjahre erfolgen oder es wird keinerlei Verlustrücktrag beantragt.

Zudem wurde der auf 10 Mio. EUR erhöhte Maximalbetrag für einen Verlustrücktrag angesichts der anhaltenden Probleme durch die Corona-Krise um zwei Jahre verlängert; dieser Maximalbetrag gilt nun auch für die VZ 2022 und 2023. Ab dem VZ 2024 beträgt der Höchstbetrag dann wieder 1 Mio. EUR.

[1] UntStRefG 2012 v. 20.2.2013, BGBl 2013 I S. 285 i. V. m. § 52 Abs. 25 Satz 7 EStG.
[2] § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 18b EStG i. d. F. des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512.
[4] § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 18b EStG i. d. F. des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330.
[5] § 10d Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1-5 EStG i. V. m. § 52 Abs. 19b Satz 2 EStG i. d. F. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.

1.2 Verlustvortrag

Der Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt möglich; es besteht dazu auch kein Wahlrecht – weder dem Grunde noch der Höhe nach. Vielmehr wird der Verlustvortrag grundsätzlich bis zu der Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Körperschaft abgezogen, dass sich ein Einkommen von 0 EUR ergibt.

 
Wichtig

Mindestbesteuerung

Seit 2004 ist für größere Verlustvolumina aber eine betragsmäßige Begrenzung zu beachten. Danach kann ein Verlustvortrag nur bis zu einem Sockelbetrag i. H. v. 1.000.000 EUR in vollem Umfang abgezogen werden. Entgegen ursprünglicher Überlegungen gab es für 2020 und 2021 (anders als beim Verlustrücktrag[1]) keine Corona-bedingte Erhöhung dieses Betrags.

Ein diesen Sockelbetrag übersteigender Verlustabzug ist auf 60 % des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte begrenzt. Die damit verbundene zeitliche Streckung des Verlustvortrags ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich.[2]

Beispiel:

Der Verlustvortrag zum 31.12.2020 wurde mit 2.000.000 EUR festgestellt. In 2021 erzielt die GmbH wieder einen Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. 1.600.000 EUR.

Von diesen 1.600.000 EUR können 1.360.000 EUR (1.000.000 EUR + 60 % von 600.000 EUR) als Verlustabzug gekürzt werden, sodass die GmbH ein zu versteuerndes Einkommen 2021 i. H. v. 240.000 EUR hat. Der Verlustvortag zum 31.12.2021 wird auf 640.000 EUR festgestellt.

Ein – nach einem ggf. vorgenommenen Verlustrücktrag – verbleibender vortragsfähiger Verlustabzug wird durch einen gesonderten Feststellungsbescheid förmlich festgestellt.[3]

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