Bleiben nach dem horizontalen Verlustausgleich aus einer Einkunftsart negative Einkünfte übrig, können diese mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden (vertikaler bzw. externer Verlustausgleich). Dieser ist in unbeschränkter Höhe zulässig.

 
Praxis-Beispiel

Vertikaler Verlustausgleich bei Ehepaar

Der Ehemann hat nach horizontalem Ausgleich positive Mieteinkünfte i. H. v. 15.000 EUR. Aus seinem neu gegründeten Nebengewerbe hat er Verluste aus Gewerbebetrieb i. H. v. 22.000 EUR. Nach vertikalem Verlustausgleich beträgt die negative Summe der Einkünfte 7.000 EUR.

Die Ehefrau hat als angestellte Bankkauffrau einen Bruttoarbeitslohn von 35.000 EUR. Sie hat Werbungskosten i. H. v. 1.500 EUR, also positive Einkünfte i. H. v. 33.500 EUR.

Der Ehemann kann seine negative Summe der Einkünfte i. H. v. 7.000 EUR mit den positiven Einkünften der Ehefrau im Wege des vertikalen Verlustausgleichs vollständig verrechnen. Die Summe der Einkünfte der Eheleute beläuft sich auf 26.500 EUR.

Die Beschränkung des Verlustabzugs unter Berücksichtigung des objektiven Nettoprinzips auf "negative Einkünfte" und die Berechnung des Verlustverbrauchs durch Verrechnung der nicht ausgeglichenen Verluste mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte ohne vorrangige Berücksichtigung privater Aufwendungen, wie z. B. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen ist verfassungsmäßig nicht zu beanstanden.[1]

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