Das Bestellen eines zeitlich begrenzten Nießbrauchsrechts stellt oft einen eleganten Weg dar, für einen geeignet gewählten Zeitraum, z. B. bis zum Ende der Berufsausbildung, Einkünfte auf ein Kind zu verlagern, ohne das entsprechende Vermögen endgültig aus der Hand geben zu müssen. Der Zuwendungsnießbrauch an Kapitalvermögen wird allerdings steuerlich nicht anerkannt.[1] Interessant kann dagegen der Zuwendungsnießbrauch an einem vermieteten Grundstück sein, auch wenn steuerlich die Gebäudeabschreibungen verloren gehen.[2] ­ Dieser Nachteil entfällt, wenn das Nießbrauchsrecht nur den Grund und Boden erfasst.

 
Praxis-Beispiel

Nießbrauchsrecht

Die Ehefrau erwirbt mit Eigenkapital das Baugrundstück, das für den Betrieb des Ehemanns benötigt wird, und räumt ihrem Sohn ein Nießbrauchsrecht ein. Dieser bestellt seinem Vater ein Erbbaurecht und erhält die Erbbauzinsen, die der Vater als Betriebsausgaben abzieht.

Die geschickteste Lösung ist oft ein Nießbrauchsrecht an einem Kommanditanteil. Gelegentlich empfiehlt es sich, allein mit dieser Zielsetzung ein Einzelunternehmen in eine neu gegründete Kommanditgesellschaft einzu­bringen:

  • Der Vater bringt sein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft ein, die er mit seiner Ehefrau gründet. Später bestellt die Ehefrau einem Kind ein Nießbrauchsrecht an ihrem Kommanditanteil.
  • Der Großvater, der sich aus Altersgründen aus dem Betrieb zurückziehen möchte, überträgt diesen nicht insgesamt auf seinen Sohn, sondern gründet mit ihm (unter Fortführen der Buchwerte) eine KG. Später bestellt er einem Enkel (oder mehreren Enkeln gemeinsam) ein Nießbrauchsrecht an seinem Kommanditanteil.

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