Räumt ein Steuerpflichtiger einem nahen Angehörigen schenkweise eine Darlehensforderung ein, dient das regelmäßig der Steuerersparnis. Die ablehnende Haltung der Rechtsprechung will den – meist besser verdienenden – Steuerpflichtigen die damit angestrebten Vergünstigungen vorenthalten. Die verschiedenen, als Begründung vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte vermögen nicht voll zu überzeugen:

  • Die Einstufung als bloßes Schenkungsversprechen steht nicht in Einklang mit der zivilrechtlichen Beurteilung. Mit dem Einräumen einer Darlehensforderung ist der Angehörige endgültig bereichert und die Schenkung vollzogen. Das gilt insbesondere in den Fällen einer Geldschenkung (regelmäßig mittels Überweisung) unter der Auflage einer Darlehensgewährung (mit der zwangsläufigen Folge eines Rückflusses der Mittel).
  • Das Entsprechende gilt für die Argumentation, es liege keine Änderung der Vermögensverhältnisse vor. Dabei ist im Grunde offensichtlich, dass der Schenker den Bestand seines Vermögens verringert und den Beschenkten um denselben Betrag bereichert hat. Was sich nicht ändert, ist allenfalls der Bestand des Betriebs an liquiden Mitteln, wobei es jedoch einen Unterschied macht, z. B. für Fragen der Kreditwürdigkeit, ob es sich um eigene oder fremde Mittel handelt.
  • Nicht überzeugend ist schließlich das Argument der missbräuchlichen Gestaltung. Weder eine Geldschenkung noch ein Darlehensvertrag sind ungewöhnliche Gestaltungen des Rechts i. S. d. § 42 AO. Außerdem ist nicht zu erkennen, welches Steuergesetz mit der Darlehensschenkung umgangen wird. Dass Eltern ihr Vermögen schenkweise auf Kinder übertragen dürfen und damit die entsprechenden Kapitaleinkünfte verlagern, ist unbestritten, auch für die Fälle, in denen sich die Beteiligten von der Aussicht auf steuerliche Vorteile leiten lassen.

Verwaltung und Rechtsprechung zeigen sich bei der Anerkennung anderer Gestaltungen mit derselben Zielsetzung, z. B. einem zeitlich begrenzten Zuwendungsnießbrauch an vermietetem Grundbesitz, weit großzügiger, in diesem Bereich möglicherweise sogar zu großzügig.

Trotz dieser rechtlichen Einwände sollte man nicht leichtfertig auf eine Änderung der Rechtsprechung setzen und deshalb Klage erheben und ggf. Revision einlegen: Bescheidenen Erfolgschancen stünde dabei ein hohes Kostenrisiko gegenüber.

Gestaltungsüberlegungen sollten deshalb in aller Regel den Umweg ins Auge fassen, die Schenkung zuerst real durchzuführen, im Zweifel durch Überweisung der Mittel auf ein (alleiniges) Konto des Angehörigen. Erst nach einer vorübergehenden, anderweitigen, Ertrag bringender Anlage durch den Beschenkten dürfen dabei die Mittel als Darlehen an den Schenker zurückgegeben werden.

 
Achtung

Verhinderung der Ausweichgestaltung

Um diese naheliegende Ausweichgestaltung zu verhindern, stellt der BFH den baldigen, geplanten Rückfluss der geschenkten Mittel einer Darlehensschenkung im engeren Sinne gleich.

Das entscheidende rechtliche Kriterium bildet dabei nicht der zeitliche, sondern der sachliche Zusammenhang: Die steuerliche Behandlung richtet sich also danach, ob der Rückfluss als Darlehen bereits im Zeitpunkt der Schenkung vorgesehen war. Für diese Abschätzung stellen das Finanzamt und das FG auf sämtliche Einzelheiten der Vereinbarung ab, u. a. auf eine Beschränkung der Kündigungsrechte des Darlehensgebers.

 
Wichtig

Glaubhafte Gestaltung der Darlehensgewährung

Für den Einzelfall ist dringend zu empfehlen, jegliche Anhaltspunkte für einen "Gesamtplan" hinsichtlich des baldigen Rückflusses zu vermeiden. Zusätzlich sollte eine ausreichend bemessene "Schamfrist" zwischen der Schenkung und dem Darlehensvertrag eingehalten werden. Als wertvoll könnte es sich erweisen, wenn sich überzeugende Gründe anführen lassen, warum sich die Beteiligten erst nachträglich zu der Darlehensgewährung entschlossen haben.

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