Leitsatz

1. Besteht das Geschäftskonzept einer Fondsgesellschaft (GmbH & Co. KG) in dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter, ist eine Verklammerung dieser Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt (insoweit inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 8. Juni 2017, IV R 30/14).

2. Die Verklammerung der Teilakte bedingt, dass der Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter als Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen ist, selbst wenn die bisherige unternehmerische Tätigkeit insgesamt eingestellt wird.

3. Wird im Prospekt der Fondsgesellschaft (auch) ein Geschäftskonzept vorgestellt, dessen Ergebnisprognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt, spricht dies regelmäßig gegen die Annahme einer einheitlichen Tätigkeit (insoweit inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 8. Juni 2017, IV R 30/14).

 

Normenkette

§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Eine Bank hatte einen Mobilien-Fonds aufgelegt, der eine größere Zahl von beweglichen Wirtschaftsgütern erwerben und an einen Großabnehmer verleasen sollte. Mehrere Gesellschaften wurden in die Gestaltung eingeschaltet, insbesondere die hiesige Beigeladene, eine GmbH & Co. KG (KG), die das Anlegerkapital einwarb. Mit diesem Eigenkapital sowie Fremdkapital erwarb die KG die Wirtschaftsgüter in mehreren Tranchen im Rahmen einer Sale and Lease Back-Gestaltung von einer Schwester-GmbH (GmbH). Diese hatte die Güter zuvor bereits an den Abnehmer verleast und setzte dies auch nach dem Verkauf an die KG fort.

Die GmbH konnte den Vertrag mit der KG tranchenweise frühestens nach 7 1/2 Jahren kündigen. Bis dahin waren die Leasingraten festgeschrieben. Für spätere Zeiträume waren die Raten neu auszuhandeln, mussten aber in jedem Fall bis zu einem festgelegten Datum in der Summe die gesamten Anschaffungs- und Nebenkosten decken. Die Kommanditisten konnten erstmals ab dem siebten Jahr jeweils zu einem Quartal kündigen und waren dann so zu stellen, als wäre der Leasingvertrag zwischen der KG und der GmbH zu diesem Zeitpunkt gekündigt und die KG liquidiert worden.

In dem Anlegerprospekt war das Ergebnis für zwei Szenarien ausgewiesen: Das eine Szenario geht von der frühestmöglichen Kündigung durch die GmbH und anschließender Beendigung der KG aus. Das andere Szenario betrifft den Fall, dass die Leasingverträge über einen Zeitraum von fast 13 Jahren fortgesetzt werden und der Kommanditist nicht kündigt. Für das Szenario 1 wird nur unter Einbeziehung eines Veräußerungserlöses ein positives Gesamtergebnis bei einer jährlichen Eigenkapitalverzinsung von 9,31 % in Aussicht gestellt. Im Szenario 2 kommt es ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses ebenfalls zu einem positiven Gesamtergebnis bei einer durchschnittlichen Eigenkapitalverzinsung von 3,90 %. Tatsächlich kam es auf Betreiben des Abnehmers ein Jahr nach dem Ende der Mindestlaufzeit zum Verkauf der Wirtschaftsgüter und deshalb zur Beendigung des Leasingvertrags.

Die Kläger hatten sich an der KG beteiligt und zum frühestmöglichen Termin gekündigt. Insgesamt kündigten ca. 62 % der Kommanditisten zu diesem Termin. Mit dem Ausscheiden aus der KG erzielten die Kläger einen Gewinn, der im Rahmen der Gewinnfeststellung zunächst als tarifbegünstigt behandelt wurde.

Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, die Kläger hätten lediglich einen nicht tarifbegünstigten Gewinn erzielt, weil die Vermietung und der Verkauf der Wirtschaftsgüter zu einer unternehmerischen Tätigkeit verklammert gewesen seien und auch ein Gewinn der KG bei einer Betriebsaufgabe nicht tarifbegünstigt gewesen wäre.

Das FG wies die von den Klägern gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid erhobene Klage ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 5.12.2013, 12 K 948/12 F, Haufe-Index 6670852).

 

Entscheidung

Mit ihrer Revision hatten die Kläger Erfolg. Zwar folgte der BFH nicht dem Argument der Kläger, der angefochtene Bescheid sei wegen fehlerhafter Bekanntgabe unwirksam oder zumindest nach Eintritt der Feststellungsverjährung bekannt gegeben worden.

Es könne auch dahinstehen, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils deshalb nicht tarifbegünstigt sei, weil ein Gewinn aus der Betriebsaufgabe der Mitunternehmerschaft als letzter Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit nicht der Tarifbegünstigung unterliege. Denn im entschiedenen Fall wäre der Verkauf der verleasten Wirtschaftsgüter nicht letzter Teilakt einer einheitlichen laufenden Unternehmenstätigkeit der KG gewesen. Dies könne nur im Rahmen einer Verklammerung des Verkaufs mit der vorherigen Vermietung geschehen, wofür aber Voraussetzung sei, dass sich nach dem Geschäftskonzept ein positives Gesamtergebnis der Gesellschaft nu...

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