OFD Karlsruhe, 19.2.2015, S 7200 - Karte 18

Für den Verkauf von Waren über eine Handelsplattform müssen die Unternehmer monatlich Gebühren bezahlen. Bei der Veräußerung der Waren werden diese Gebühren mit dem Verkaufserlös der Waren verrechnet. Die Berechnung erfolgt von einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Firma. An den Unternehmer wird nur der um die Gebühren gekürzte Betrag überwiesen.

Aufgrund der Verrechnung der Gebühren wird häufig der Erlös zu gering angegeben.

Beispiel

U verkauft Waren über die Handelsplattform für insgesamt 119.000 EUR. Nach Abzug der Gebühren von 10.000 EUR wird ein Betrag von 109.000 EUR an U überwiesen. U hat nur Umsätze in Höhe von 91.596 EUR (109.000 EUR × 100/119) und eine Umsatzsteuer von 17.403 EUR (91.596 EUR × 19 %) erklärt.

Die Bemessungsgrundlage beträgt 100.000 EUR. Die Verrechnung mit den Gebühren ist unbeachtlich. U schuldet dementsprechend 19.000 EUR Umsatzsteuer. Für die von der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Firma berechneten Gebühren ist U Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 UStG. U kann unter den Voraussetzungen des § 15 UStG die nach § 13b UStG geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1

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