Kommentar

Vergebliche Zahlungen für den Erwerb eines Grundstücks und für die Erstellung eines selbst zu nutzenden Einfamilienhauses (z. B. Maklerkosten, Werklohnvorauszahlungen), zu denen der Steuerpflichtige durch einen Betrug seiner Vertragspartner veranlaßt worden ist und für die er nach dem Scheitern der Verträge keine realisierbaren Ersatzansprüche erworben hat, sind nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. v. § 33 EStG zu berücksichtigen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.05.1995, III R 12/92

Zur Erläuterung:

Der BFH stützte seine Entscheidung auf zwei Gesichtspunkte: Zum einen verneinte er den außergewöhnlichen Charakter der streitigen Aufwendungen. Nach Auffassung des BFH berührt der Erwerb eines Einfamilienhauses typischerweise nicht das Existenzminimum und erscheint deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung . Ob dies allerdings auch für infolge Betrugs erlittenen Verluste von Anzahlungen auf ein Einfamilienhaus gilt, erscheint zweifelhaft. Der vorstehend mitgeteilten BFH-Entscheidung ist jedenfalls im Ergebnis deshalb zuzustimmen, weil die Aufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen sind. Wesentliche Ursache für den entstandenen Schaden war im Streitfall der Abschluß der Verträge , die die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen ausgelöst hatten. Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können für sich allein eine Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 2 regelmäßig nicht begründen. Abweichendes gilt nur dann, wenn zusätzlich zu der selbstbegründeten Rechtspflicht eine weitere rechtliche oder sittliche Verpflichtung bzw. eine tatsächliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen tritt. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. Die Steuerpflichtigen, die eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Wohnung bewohnten, waren in diesem Sinne weder gezwungen, überhaupt ein Reihenhaus zu erwerben noch bestand eine Notwendigkeit, diese konkreten – wegen der Unausgewogenheit des Risikos – für sie nachteiligen Verträge abzuschließen.

außergewöhnliche Belastung

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