Leitsatz

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des ­UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2012 gemeinsam zur ESt veranlagt. Der Kläger erzielte Kapitalerträge i.H.v. 2.092 EUR sowie Verluste aus der Veräußerung von Aktien i.H.v. 4.819 EUR. Die Klägerin erzielte Kapitalerträge i.H.v. 1.289 EUR. Unter den Kapitalerträgen der Kläger befanden sich keine Aktienveräußerungsgewinne. Sämtliche Kapitalerträge hatten dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen. Bei der Einkommensteuerfestsetzung legte das FA aufgrund des Antrags der Kläger nach § 32d Abs. 4 EStG auf Überprüfung des Steuereinbehalts Kapitaleinkünfte zum gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 EStG nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags beim Kläger i.H.v. 1.291 EUR und bei der Klägerin i.H.v. 488 EUR zugrunde. Die Verluste aus der Veräußerung von Aktien behandelte das FA gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG als nicht ausgleichsfähig. Es stellte den verbleibenden Verlustvortrag zur ESt für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Veräußerung von Aktien) zum 31.12.2012 auf 4.819 EUR fest. Mit dem dagegen erhobenen Einspruch beantragten die Kläger, die positiven Kapitalerträge mit den Verlusten aus der Veräußerung von Aktien des Klägers zu verrechnen. Die nach Abweisung des Einspruchs erhobene Klage wurde vom FG als unbegründet zurückgewiesen (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 28.2.2018, 5 K 69/15, Haufe-Index 11650298, EFG 2018, 948).

 

Entscheidung

Der BFH hat das Revisionsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt, um eine Entscheidung des BVerfG einzuholen. Nach Überzeugung des BFH verstößt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden dürfen.

 

Hinweis

1. Zum ersten Mal seit Einführung der Abgeltungsteuer hat der BFH eine Regelung des § 20 EStG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt. Nach seiner Auffassung verstößt das Verlustverrechnungsverbot des § 20 Abs. 6 Satz 5 (aktuell Satz 4) EStG, nach dem Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Darauf hinzuweisen ist, dass es in dem Vorlagebeschluss nicht um den generellen Ausschluss der Verrechenbarkeit von negativen Kapitaleinkünften mit anderen Einkünften nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG geht. Diesen sieht der BFH als verfassungskonform an.

2. Der BFH stützt die Verfassungswidrigkeit auf mehrere Gründe. Zum einen liegt nach seiner Auffassung eine Ungleichbehandlung der steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus Aktien und aus anderen Kapitalanlagen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Während Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen, können die Verluste aus anderen Kapitalanlagen, die in Bezug zu den Aktienkursen stehen (z.B. Aktienfondsanteile, Aktienzertifikate, Aktienoptionen u. Ä.), mit allen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Der Gesetzgeber hat solche Kapitalanlagen ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG einbezogen, weil von ihnen nach seiner Einschätzung, anders als bei Aktien selbst, kein qualifiziertes Haushaltsrisiko ausgehe. Dieser Auffassung folgt der BFH nicht.

3. Zudem droht dem Steuerpflichtigen aufgrund des Verlustverrechnungsverbots des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG über einen Liquiditäts- und Zinsnach­teil hinaus die ganze oder teilweise Nichtberücksichtigung des Aktienverlustes, wenn in der Folge keine Aktiengewinne erzielt werden. Denn verschärfend kommt hinzu, dass ein Verlustrücktrag nicht möglich ist. Es müssen daher erst wieder neue Aktienveräußerungsgewinne erzielt werden, um eine Verrechnung mit entstandenen Aktienveräußerungsverlusten zu erreichen. Auch besteht die Gefahr eines endgültigen Verlustuntergangs bei Versterben des Steuerpflichtigen. Vom Erblasser nicht genutzte Verlustvorträge gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, die gemäß § 10d Abs. 4 EStG in der Vergangenheit festgestellt wurden, können vom Rechtsnachfolger nicht im Rahmen seiner eigenen Veranlagung zur ESt geltend gemacht werden.

4. Für eine strengere, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Prüfung spricht nach Auffassung des BFH auch, dass sich § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG auf die grundrechtlich geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG auswirken kann. Denn die Entscheidung, zwischen verschiedenen Kapitalanlageobjekten und ‐formen auszuwählen, wird dadurch beeinträchtigt, dass der Steuerpflichtige, wenn er aufgrund erzielter Verluste nicht mehr in Aktien investieren kann oder will, die en...

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