Leitsatz

1. Es ist verfassungsgemäß, den Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung u. Ä.) abhängig zu machen. Bei der Auswahl der maßgeblichen Gründe kommt dem Gesetzgeber ein Typisierungsspielraum zu, den er mit §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 und 10Abs. 1 Nr. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl I 2006, 1091) noch nicht überschritten hat.

2. Die in diesen Vorschriften enthaltene Beschränkung des Abzugs erwerbsbedingter und privater Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

3. Eine Schwangerschaft stellt als solche keine Krankheit dar und berechtigt daher nicht zum Abzug privater Kinderbetreuungskosten.

4. Die Beschränkung der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 33 EStG auf Arbeitnehmer verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 33, § 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 8, § 32 Abs. 6 EStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

 

Sachverhalt

Der Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt berufstätig. Die mit ihm verheiratete Klägerin befand sich bis zur Geburt der gemeinsamen Tochter in der Ausbildung, die sie unterbrach und im Laufe des Streitjahres nicht wieder aufnahm. Für die Betreuung ihrer Tochter bei einer Tagesmutter zahlten die Kläger 2.063,79 EUR, deren steuerliche Berücksichtigung das FA versagte.

Das FG Hamburg wies die Klage ab (Urteil vom 23.10.2009, 6 K 123/09, Haufe-Index 2283766).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Die im Streitjahr 2006 geltende Regelung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten ist nach Auffassung des BFH verfassungsgemäß. Dies gilt auch für die nur Arbeitnehmern zugute kommende Steuerbefreiung von Leistungen des Arbeitgebers für die Unterbringung und Betreuung von Kindern nach § 3 Nr. 33 EStG.

2. Fielen Betreuungskosten während einer Schwangerschaft an, ohne dass zugleich oder infolgedessen eine Krankheit vorlag, so konnten sie nicht abgezogen werden.

3. Kinderbetreuungskosten werden ab dem VZ 2012 einheitlich als Sonderausgaben qualifiziert (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG n.F.). Der Abzug erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten "wie Betriebsausgaben" bzw. "wie Werbungskosten" ist entfallen. Ebenfalls entfallen sind die bisherigen tatbestandlichen Beschränkungen, sodass nicht mehr zu prüfen ist, ob die Aufwendungen wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen oder ob sich der Steuerpflichtige in Ausbildung befindet, behindert oder krank ist. Da sich durch den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben statt als Erwerbsaufwendungen außersteuerliche Nachteile ergeben können, ordnet § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG an, dass sich die Einkünfte, die Summe und der Gesamtbetrag der Einkünfte im Hinblick auf außersteuerliche Rechtsnormen um die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten mindern.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 5.7.2012 – III R 80/09

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