Leitsatz

1. Die durch das 3. KraftÄndG vom 21.12.2006 mit Rückwirkung auf den 01.01.2006 geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil diese ausschließlich begünstigende Wirkung haben.

2. Die Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t konnten über den 01.05.2005 hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge als Lkw in keinem Fall rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtslage lag nicht vor.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 2b, § 8 Nr. 1a, § 9 Abs. 1 Nr. 2a, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 5 KraftStG, Art. 2 3. KraftStÄndG, § 23 Abs. 6a StVZO

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Halter eines Wohnmobils, dessen zulässiges Gesamtgewicht 3 400 kg beträgt und das durch einen Dieselmotor mit einem Hubraum von 2 800 Kubikzentimeter angetrieben wird. Das FA setzte die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug zunächst nach dem für andere Fahrzeuge i.S.d. § 8 Nr. 2 KraftStG geltenden Tarif (Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht) fest. Durch geänderten Bescheid setzte es die Kraftfahrzeugsteuer allerdings dann nach Maßgabe des § 2 Abs. 2b KraftStG i.d.F. des 3. KraftStÄndG fest und berechnete sie rückwirkend nach dem gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 8 Nr. 1a KraftStG geltenden neuen Tarif.

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger hinsichtlich der rückwirkenden Erhöhung der festgesetzten Steuer einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot geltend machte, hatten keinen Erfolg. Das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.02.2009, 14 K 277/08, Haufe-Index 2228448) führte aus, die rückwirkende Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung durch das 3. KraftStÄndG sei verfassungsgemäß. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bis 01.05.2005 geltenden Rechtslage und damit der Besteuerung des Wohnmobils mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t als anderes Fahrzeug habe schon deshalb nicht bestanden, weil mit einer gesetzlichen Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung habe gerechnet werden müssen.

 

Entscheidung

Diesen Standpunkt bestätigte jetzt im Ergebnis der BFH und wies die Revision des Klägers zurück.

 

Hinweis

1. Im Streitfall hatte das FA den ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheid unter Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG geändert, wonach die Steuer neu festzusetzen ist, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt.

Natürlich kommt es zu einer solchen Änderung auch dann, wenn der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlage bzw. den Steuersatz modifiziert (Einführung einer neuen Fahrzeugart), wie dies aufgrund der Vorschriften des 3. KraftStÄndG geschehen ist. Durch diese gesetzlichen Änderungen ist nämlich die Fahrzeugart des Wohnmobils (§ 2 Abs. 2b KraftStG)erstmals ins Gesetz gelangt und es existiert insoweit für die Zeit bis zum 31.12.2005 eine Sonderregelung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (§ 18 Abs. 5 KraftStG) und für die Zeit ab dem 01.01.2006 auch noch eine solche im Hinblick auf den Steuersatz (§ 8 Nr. 1a i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG).

2. Der Kläger konnte sich mit dieser Gesetzesänderung insoweit wenig anfreunden, als er einen Verstoß der die Wohnmobilbesteuerung betreffenden Bestimmungen des 3. KraftStÄndG gegen das Rückwirkungsverbot sowie gegen das Vertrauensschutzprinzip sah. Dass dies nicht richtig ist, hat nun der BFH entschieden.

a) Es ist zunächst richtig, dass die genannten Regelungen, wonach sich für Wohnmobile die Steuer nach der Übergangszeit (§ 18 Abs. 5 KraftStG) ab 01.01.2006 gem. § 8 Nr. 1a i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG nach Gesamtgewicht und Schadstoffemissionen richtet, rückwirkend zum 01.05.2005 in Kraft getreten sind, wie sich aus Art. 2 des 3. KraftStÄndG ergibt. Insoweit liegt eine echte Rückwirkung des 3. KraftStÄndG insoweit vor, als auch für alle am Tag der Verkündung dieses Gesetzes abgeschlossenen Entrichtungszeiträume eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zu erfolgen hatte.

b) Der BFH konnte es allerdings offen lassen, ob es sich bei dieser rückwirkenden Inkraftsetzung um eine (echte bzw. unechte) Rückwirkung mit belastender Wirkung handelt. Denn die durch das 3. KraftStÄndG geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung haben ausschließlich begünstigende Wirkung. Insoweit besteht verfassungsrechtlich nicht der geringste Zweifel daran, dass rückwirkende Gesetze mit nur begünstigender Wirkung grundsätzlich unbegrenzt zulässig sind. Der BFH weist insoweit detailliert nach, dass Wohnmobile ohne die Gesetzesänderung als Pkw zu besteuern gewesen wären und die Steuer dann höher ausgefallen wäre.

aa) Bis 30.04.2005 gab es keine gesetzlichen Vorgaben dazu, wie Wohnmobile kraftfahrzeugsteuerrechtlich einzustufen waren. Die entsprechende Gesetzeslücke hatte deshalb der BFH im Weg der Analogie zu § 23 Abs. 6a StVZO bzw. den entsprechenden Vorgängernormen geschlossen und danach waren Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t, die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen hatten, kr...

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