Leitsatz

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben wird.

 

Sachverhalt

Klägerin war eine Aktiengesellschaft, die eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung beabsichtigte. Im Vorwege stellte sie in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO. Für die Bearbeitung setzte das Finanzamt nach einigen rechtlichen Diskussionen eine Gebühr von 7.756 EUR fest, obwohl letztlich eine verbindliche Auskunft aus Gründen, die die Klägerin zu vertreten hatte, nicht erteilt wurde. Gegen die Festsetzung wandte sich die Klägerin zunächst erfolglos im Einspruchsverfahren. Anschließend erhob sie Klage und stützte diese vor allem auf die verfassungsrechtlichen Bedenken an der Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage als unbegründet ab, da es keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken an der Festsetzung der Gebühr sah. Zunächst betonte es, es sei unstrittig, dass die Gebühr auch dann zu entrichten sei, wenn die Auskunft letztlich nicht erteilt wird. Sodann setzte sich das FG mit den in der Literatur geäußerten Zweifeln an der Gebührenpflicht auseinander, verwarf diese aber insbesondere unter Bezug auf die Rechtsprechung des BFH. Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn es letztlich nicht zur Erteilung der Auskunft komme. Auch dann sei der Arbeitsaufwand bei der Finanzverwaltung angefallen. Zudem könne der Steuerpflichtige die Belastung reduzieren, indem er den Antrag zurücknehme, was hier aber nicht geschehen sei.

 

Hinweis

Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BFH.[1] Den in der Literatur geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit[2] folgte der BFH nicht.[3] Die Entscheidung des BFH wie auch die des Hessischen FG erscheinen dabei angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber hat, letztlich zutreffend, wenngleich nicht verkannt werden darf, dass der Gesetzgeber die rechtliche Unsicherheit auf dem Gebiet des Steuerrechts im Wesentlichen zu vertreten hat. Der Urteilsfall betraf dabei insofern einen Sonderfall, als es hier zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft letztlich nicht gekommen ist. Gleichwohl kann auch in einem solchen Fall eine Gebühr festgesetzt werden, da diese für die Bearbeitung eines Antrags erhoben wird. Sie kann allerdings im Einzelfall ermäßigt werden. Dies ergibt sich nunmehr ausdrücklich aus § 89 Abs. 7 AO in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 06.07.2011, 4 K 3139/09

[1] Az. I R 61/10, BStBl 2011 II S. 536 und I B 136/10, BFH/NV 2011 S. 1042.
[2] siehe Simon, DStR 2008, S. 557; Lahme/Reiser, BB 2007, S. 408.
[3] wie dieser auch Seer, in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 89 AO Tz. 63 ff.

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