Das vereinfachte Ertragswertverfahren eröffnet eine Möglichkeit, ohne großen Aufwand eine sachgerechte Wertermittlung durchzuführen.[1] Danach gilt:

 
  zukünftig nachhaltig zu erzielender Jahresertrag × Kapitalisierungsfaktor  
+ Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens  
  Unternehmenswert  

Für die Ermittlung des zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrags ist der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage. Der Durchschnittsertrag ist dabei regelmäßig aus den Betriebsergebnissen der letzten 3 abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln.

Übersicht: Ermittlung des Jahresertrags

 
  Wirtschaftsjahr 1 2 3
  Ausgangswert = Steuerbilanzgewinn (§ 4 Abs. 1 EStG)      
+ Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen, erhöhte Abschreibungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen, Teilwertabschreibungen      
+ Absetzungen auf Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter      
+ einmalige Veräußerungsverluste      
+ andere außerordentliche Aufwendungen      
+ Ertragsteueraufwand      
+ Aufwendungen auf nicht betriebsnotwendiges Vermögen      
  Zwischensumme      
- gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen, Teilwertzuschreibungen und Wertaufholungen      
- einmalige Veräußerungsgewinne      
- andere außerordentliche Erträge      
- Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern      
- Erträge des nicht betriebsnotwendigen Vermögens      
  Zwischensumme      
± sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen bzw. -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag      
  Betriebsergebnis vor Ertragsteueraufwand      
- Ertragsteueraufwand pauschal mit 30 %      
  Betriebsergebnis      
 
Achtung

Falsche Bewertung durch alte Zahlen

Das vereinfachte Ertragswertverfahren führt wegen seines Vergangenheitsbezugs zu Überbewertungen, wenn sich die Ertragskraft des Unternehmens aus wirtschaftlichen Gründen verschlechtert, z. B. bei einem Konjunkturabschwung, erheblichem Auftragsrückgang, stark steigenden Rohstoffpreisen, hohem Reinvestitionsbedarf. Sofern zum Bewertungsstichtag fest steht, dass der künftige Jahresertrag durch bekannte objektive Umstände, z. B. auch wegen des Todes des Unternehmers, sich nachhaltig verändert, kann dies bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags entsprechend berücksichtigt werden.

Um den Ertragswert zu erhalten, wird der nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Der Kapitalisierungsfaktor ist für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2016 auf einen Wert von 13,75 festgeschrieben.[2] Eine Anpassung an abweichende, marktübliche Faktoren ist nicht vorgesehen.

 
Praxis-Beispiel

Ertragswert 2023

Bei einem angenommenen Durchschnittsertrag von 100.000 EUR beträgt der Ertragswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren im Jahr 2016 1.375.000 EUR.

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