Bei Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs erhält jeder Erwerber im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht einen persönlichen Freibetrag, dessen Höhe sich nach der Steuerklasse und innerhalb der Steuerklasse I nach dem konkreten Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bzw. Schenker richtet (§ 16 Abs. 1 ErbStG).
Übersicht: Persönliche Freibeträge
Erwerber | Freibetrag |
---|---|
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | 500.000 EUR |
Kinder, Kinder verstorbener Kindern | 400.000 EUR |
Kinder lebender Kinder (Enkel) und weitere Abkömmlinge | 200.000 EUR |
Eltern und Großeltern im Falle des Erwerbs von Todes wegen | 100.000 EUR |
Erwerber der Steuerklasse II | 20.000 EUR |
Erwerber der Steuerklasse III | 20.000 EUR |
Bei beschränkter Steuerpflicht erhielt früher jeder Erwerber unabhängig von seiner Steuerklasse einen persönlichen Freibetrag von 2.000 EUR.[1] Nach dem geltenden § 16 Abs. 2 ErbStG[2] erhält ein Erwerber bei beschränker Erbschaftsteuerpflicht grundsätzlich den nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser gestaffelten persönlichen Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 ErbStG. Dieser Freibetrag ist allerdings um einen bestimmten Teilbetrag zu mindern, wenn nicht der gesamte Vermögensanfall, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) besteuert werden kann.[3]
Neben dem persönlichen Freibetrag erhalten Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im Fall eines Erwerbs von Todes wegen einen besonderen Versorgungsfreibetrag. Dieser kann bis zu 256.000 EUR betragen (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Auch Kindern wird im Todesfall eines Elternteils ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Dessen Höhe ist vom Alter des Kindes abhängig und beträgt zwischen 10.300 EUR und 52.000 EUR. Der Versorgungsfreibetrag wird nicht bei Schenkungen gewährt.
Der Versorgungsfreibetrag ist zu kürzen, wenn aus Anlass des Todes des Erblassers dem Erwerber bestimmte Versorgungsbezüge zustehen, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen.
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