Bei Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs erhält jeder Erwerber im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht einen persönlichen Freibetrag, dessen Höhe sich nach der Steuerklasse und innerhalb der Steuerklasse I nach dem konkreten Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bzw. Schenker richtet (§ 16 Abs. 1 ErbStG).

Übersicht: Persönliche Freibeträge

 
Erwerber Freibetrag
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner 500.000 EUR
Kinder, Kinder verstorbener Kindern 400.000 EUR
Kinder lebender Kinder (Enkel) und weitere Abkömmlinge 200.000 EUR
Eltern und Großeltern im Falle des Erwerbs von Todes wegen 100.000 EUR
Erwerber der Steuerklasse II 20.000 EUR
Erwerber der Steuerklasse III 20.000 EUR

Bei beschränkter Steuerpflicht erhielt früher jeder Erwerber unabhängig von seiner Steuerklasse einen persönlichen Freibetrag von 2.000 EUR.[1] Nach dem geltenden § 16 Abs. 2 ErbStG[2] erhält ein Erwerber bei beschränker Erbschaftsteuerpflicht grundsätzlich den nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser gestaffelten persönlichen Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 ErbStG. Dieser Freibetrag ist allerdings um einen bestimmten Teilbetrag zu mindern, wenn nicht der gesamte Vermögensanfall, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) besteuert werden kann.[3]

Neben dem persönlichen Freibetrag erhalten Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im Fall eines Erwerbs von Todes wegen einen besonderen Versorgungsfreibetrag. Dieser kann bis zu 256.000 EUR betragen (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Auch Kindern wird im Todesfall eines Elternteils ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Dessen Höhe ist vom Alter des Kindes abhängig und beträgt zwischen 10.300 EUR und 52.000 EUR. Der Versorgungsfreibetrag wird nicht bei Schenkungen gewährt.

Der Versorgungsfreibetrag ist zu kürzen, wenn aus Anlass des Todes des Erblassers dem Erwerber bestimmte Versorgungsbezüge zustehen, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen.

[1] § 16 Abs. 2 ErbStG a. F.
[2] I. d. F. des Gesetzes v. 23.6.2017, BGBl 2017 I S. 1682.
[3] Zur Berechnung vgl. H E 16 ErbStH 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge