Es ist bei Vereinen häufig nahezu unmöglich, die unternehmerische und die nichtunternehmerische Nutzung genau – in Prozenten erfasst – zu bestimmen. Damit sind eine sachgerechte Zuordnung der Vorsteuern und die Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben kaum möglich. Deshalb kann die Finanzverwaltung auf Antrag Erleichterungen gewähren.[1] Die Vorsteuern, die teilweise dem unternehmerischen und teilweise dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen sind, werden auf diese Bereiche nach dem Verhältnis aufgeteilt, das sich aus folgender Gegenüberstellung ergibt:

  • Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich abzüglich der Einnahmen aus Hilfsgeschäften und
  • Einnahmen aus dem nichtunternehmerischen Bereich.

Hierzu gehören alle Einnahmen, die dem betreffenden Verein zufließen, insbesondere die Einnahmen aus Umsätzen, z. B. Veranstaltungen, Lizenzüberlassungen sowie die Mitgliederbeiträge, Zuschüsse, Spenden usw. Das Finanzamt kann hierbei anordnen, dass bei der Gegenüberstellung das Verhältnis des laufenden, eines früheren oder mehrerer Kalenderjahre zugrunde gelegt wird.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gegenständen

Ein Musikverein schafft neue Musikinstrumente im Wert von 10.000 EUR an. Diese werden sowohl im nichtunternehmerischen (ideellen) als auch im unternehmerischen Bereich (Zweckbetrieb) verwendet. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen mit 1.900 EUR gesondert ausgewiesen.

Die Vorsteuer i. H. v. 1.900 EUR ist im Verhältnis der Einnahmen aus dem ideellen Bereich zu den Einnahmen aus dem Zweckbetrieb aufzuteilen. Eine Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung entfällt dadurch.

Das Finanzamt kann aber im Einzelfall auch ein anderes Aufteilungsverfahren zulassen.[2]

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