Ist ein Umsatz steuerpflichtig, ist zu prüfen, welchem Steuersatz dieser unterliegt. Der ermäßigte Steuersatz richtet sich nach § 12 Abs. 2 UStG. Von den dort aufgeführten Tatbeständen soll an dieser Stelle auf zwei häufig vorkommende Ermäßigungen hingewiesen werden:

Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer.[1]

Die Steuerermäßigung kommt nur in Betracht, wenn die Leistungen nicht bereits unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG fallen.

Außer Theateraufführungen im engeren Sinn sind auch die Vorführungen von pantomimischen Werken, Werken der Tanzkunst, Varieté- und Kleinkunstvorführungen sowie Puppenspielen und Eisrevuen als Theatervorführungen i. S. dieser Begünstigungsnorm anzusehen. Werden im Rahmen einer Veranstaltung neben derartigen begünstigten Vorführungen auch andere, in erster Linie unterhaltende, nichtkünstlerische Leistungen geboten, so scheidet die Steuerbegünstigung aus, falls diese schädlichen Leistungen nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind.

 
Praxis-Beispiel

Steuerbegünstigte Eintrittsgelder einer Karnevalsveranstaltung

Eine Narrenzunft erbringt anlässlich einer Karnevalssitzung in erster Linie Darbietungen von Tänzern, Sängern und Büttenrednern.

Die Eintrittsgelder sind steuerbegünstigt. Eine sich an die Sitzung anschließende kurze Tanzveranstaltung ist dabei unschädlich, wenn nach den Gesamtverhältnissen davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um eine Nebenleistung handelt.

Ausgeschlossen von dieser Steuerbegünstigung sind Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Unterhaltung dienen, wie z. B. Tanzveranstaltungen, Maskenbälle oder Tanzturniere. Gleiches gilt für die Veranstaltung von Karnevalsumzügen.

Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.[2]

Die Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden; diese Leistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Damit sind die Umsätze aus der Vermögensverwaltung und den Zweckbetrieben begünstigt.

 
Praxis-Beispiel

Abgrenzung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

  • Die kommerzielle Werbung eines Sportvereins bei seinen sportlichen Veranstaltungen ist ein nicht begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Diese Leistungen unterliegen deshalb dem allgemeinen Steuersatz.
  • Krankenfahrten, die von gemeinnützigen und mildtätigen Organisationen ausgeführt werden, sind wegen bestehender Wettbewerbsgründe nicht Zweckbetrieb, sondern wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Diese Leistungen unterliegen deshalb den allgemeinen Grundsätzen. Danach kann für die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind, eine Steuerbefreiung in Betracht kommen.[3] Im Übrigen unterliegen solche Umsätze dem allgemeinen Steuersatz.
  • Ein gemeinnütziger Verein verpachtet seine Vereinsgaststätte und verzichtet auf die Steuerbefreiung. Da es sich hierbei um eine Vermögensverwaltung handelt, ist auf die Verpachtungsumsätze der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.
  • Gesang-, Musik- oder Heimatvereine geben ein Konzert. Da es sich hierbei um Zweckbetriebe handelt, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG nicht in Betracht kommt, denn die Steuerbefreiung geht stets vor.
  • Ein gemeinnütziger Golfclub stellt seine Anlage auch clubfremden Spielern gegen sog. Greenfee zur Verfügung. Hierdurch erbringt der Verein entgeltliche steuerpflichtige Leistungen. Die Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz, weil sie nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden.

5.1.1 Kein ermäßigter Steuersatz für Zweckbetriebe in bestimmten Fällen

Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde der ermäßigte Steuersatz für Zweckbetriebe abgeschafft, wenn die Zweckbetriebe in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen und in unmittelbarem Wettbewerb zu herkömmlichen Unternehmen stehen. Diese Änderung trat am 1.1.2007 in Kraft. Die Umsätze solcher Zweckbetriebe unterliegen demnach seit 1.1.2007 dem allgemeinen Steuersatz von 19 % (vom 1.7.2020 – 31.12.2020: 16 %). Der Gesetzgeber hat mit dieser Gesetzesänderung die Steuerermäßigung eingeschränkt, um Wettbewerbsvorteile zu nicht begünstigten Unternehmen zu beseitigen und Gestaltungsmodelle zu unterbinden.

Damit wird der ermäßigte Steuersatz für gemeinnützige Körperschaften für Leistungen eines Zweckbetriebs nur noch dann gewährt, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der ermäßigte Steuersatz bleibt aber in solchen Fällen weiterhin bestehen, in denen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft mit den entsprechenden Leist...

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