Die meisten Steuerbefreiungen führen zum Vorsteuerausschluss[1] (Vorsteuerabzug/Ausschluss). Dies sind die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 8 – 29 UStG. Lediglich die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 1–7 UStG (z. B. steuerfreie Exporte wie Ausfuhrlieferung / innergemeinschaftliche Lieferung) führen nicht zum Vorsteuerausschluss.[2] Im Hinblick auf den Vorsteuerausschluss ist bei bestimmten Steuerbefreiungen zu überlegen, ob auf die Steuerbefreiung verzichtet werden kann und soll (Option zur Umsatzsteuer).

Der Verzicht ist nur bei folgenden steuerfreien Umsätzen zulässig:

Grundvoraussetzung für den Verzicht auf die Steuerbefreiung ist, dass der Umsatz ausgeführt wird

  • an einen anderen Unternehmer und
  • für dessen Unternehmen.

Sind nicht beide Voraussetzungen erfüllt, kommt ein Verzicht nicht in Betracht; der Umsatz ist steuerfrei und führt zum Vorsteuerausschluss.

Sind die vorstehenden Grundvoraussetzungen erfüllt, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung in folgenden Fällen von weiteren Voraussetzungen abhängig[3]:

  • bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten[4]
  • bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken[5] und
  • bei den in § 4 Nr. 12 Buchst. b und c UStG bezeichneten Umsätzen.

Der Leistungsempfänger (z. B. Mieter) muss nämlich das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwenden oder beabsichtigen zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Leistungsempfänger muss also mit der empfangenen Leistung (z. B. Anmietung) regelmäßig selbst steuerpflichtige Umsätze tätigen. Diese weiteren Voraussetzungen müssen jedenfalls bei neueren Gebäuden erfüllt sein. Für ältere Gebäude gilt dies nicht.[6]

 
Praxis-Beispiel

Neubau einer Vereinsgaststätte: Steuervorteil durch Verzicht auf Steuerbefreiung

Ein Verein baut eine Vereinsgaststätte für netto 300.000 EUR und verpachtet diese von Anfang an für 9.000 EUR jährlich.

Die Verpachtungsumsätze sind steuerfrei.[7] Damit sind allerdings auch alle aus dem Bau der Vereinsgaststätte angefallenen Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen. Durch den Verzicht auf die Steuerbefreiung sind die vollen Vorsteuerbeträge abzugsfähig. Im Falle des Verzichts unterliegen die Verpachtungsumsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (= Vermögensverwaltung). Die Voraussetzungen für den Verzicht sind erfüllt, weil der Pächter ein Unternehmer ist und die Vereinsgaststätte für sein Unternehmen anmietet. Außerdem führt er mit der Vereinsgaststätte ausschließlich Umsätze aus, die bei ihm zum Vorsteuerabzug führen.

Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist aus diesen Gründen ratsam. Der Verzicht sollte jedoch mindestens 10 Jahre beibehalten werden, weil sonst der Vorsteuerabzug zu berichtigen wäre[8] (Vorsteuerberichtigung).

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