Leitsatz

Nach österreichischem Bundesrecht können Gemeinden auf entgeltliche Lieferungen von Speiseeis sowie alkoholhaltigen und alkoholfreien Getränken örtliche Abgaben erheben. Die Getränkesteuer bemisst sich nach dem Entgelt und beträgt bei alkoholhaltigen Getränken 10 % und alkoholfreien Getränken 5 % des Entgelts abzüglich der Umsatzsteuer, des Bedienungsgeldes und der Getränkesteuer. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob die Getränkesteuer mit Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie bzw. Artikel 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/12/EWG vereinbar ist.

Der EuGH hat entschieden, dass Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie dieser Abgabe nicht entgegensteht. Er bestätigt seine frühere Rechtsprechung zu Artikel 33. Die Vorschrift verbietet die Beibehaltung oder Einführung von Abgaben, wenn diese die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen. Das bedeutet, dass die Mehrwertsteuer ganz allgemein für alle Umsätze mit Gegenständen und Dienstleistungen gilt, sie unabhängig ist von der Anzahl der Umsätze, proportional zu deren Preis, sie auf jeder Handels- und Produktionsstufe erhoben wird und wegen des Systems des Vorsteuerabzugs nur den Mehrwert der Umsätze erfasst.

Die österreichische Getränkesteuer ist keine allgemeine Steuer in diesem Sinne, da sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze zu erfassen. Sie erfasst nur eine bestimmte Kategorie von Waren. Es genügt, dass die Abgabe eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist, um sie als nicht mehrwertsteuerähnlich klassifizieren zu können.

Die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke ist als besondere Verbrauchsteuer mit Artikel 3 Abs. 2 der Verbrauchsteuer-Richtlinie 92/12/EWG allerdings unvereinbar. Beachtenswert sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen zur zeitlichen Wirkung des Urteils Mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit, die haushaltsmäßigen Auswirkungen für Österreich sowie Versicherungen der EU-Kommission im Zuge der Beitrittsverhandlungen, dass die Getränkesteuer mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, schließt der EuGH es aus, dass die Betroffenen sich mit Wirkung für die Vergangenheit auf die Entscheidung berufen und entrichtete Verbrauchsteuern zurück verlangen können.

Das Urteil ist für Deutschland insofern interessant, als in mehreren Bundesländern ebenfalls Getränkesteuern erhoben werden. Rechtsgrundlage sind die jeweiligen Kommunalabgabengesetze. Gegenstand der Besteuerung ist die entgeltliche Abgabe bestimmter alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke. Die Steuer wird mit einem von der Gemeinde festzusetzenden Prozentsatz des Einzelhandelspreises erhoben. Steuerschuldner ist der Lieferant. Mit der EuGH-Entscheidung dürfte die Zulässigkeit dieser Abgaben in Deutschland aus mehrwertsteuerlicher Sicht ebenfalls abgesichert worden sein, aus verbrauchsteuerlicher Sicht ist dies allerdings fraglich.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 09.03.2000, C-437/97

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