Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann durch Rückgewähransprüche, die auf Steuer- oder Satzungsklauseln beruhen, nicht rückgängig gemacht werden. Derartige Klauseln haben ihre Grundlage regelmäßig im Gesellschaftsverhältnis, sodass ein Anspruch auf Rückforderung einer verdeckten Gewinnausschüttung den Charakter einer Einlageforderung hat und ihre tatsächliche Rückzahlung als Einlage zu werten ist.[1] Dies gilt auch, wenn ein Rückforderungsanspruch auf einer gesetzlichen Bestimmung beruht. Satzungsklauseln können dennoch sinnvoll sein, da sie Benachteiligungen der übrigen Gesellschafter vermeiden helfen.

Die Gewährung einer verdeckten Gewinnausschüttung an einzelne Gesellschafter kann gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Gesellschafter verstoßen und die Gewinnbezugsrechte der übrigen Gesellschafter gefährden. Außerdem dürfen bei einer GmbH keine Auszahlungen an Gesellschafter vorgenommen werden, wenn dadurch das Stammkapital angegriffen wird.[2] Werden trotzdem verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen, hat die Gesellschaft einen Anspruch auf Rückgewähr gegen den begünstigten Gesellschafter.[3]

In besonders gelagerten Fällen kann eine unklare, nach allgemeinen Grundsätzen zu einer Gewinnausschüttung führende Rechtsgestaltung zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter bis zur Aufstellung der Bilanz in einer zur Verneinung der verdeckten Gewinnausschüttung führenden Weise klargestellt oder rückgängig gemacht werden, wenn die steuerlichen Folgen bei der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter so hart sind, dass die Beteiligten bei Kenntnis der Auswirkungen die Rechtsgestaltung zweifellos unterlassen hätten.[4] Die zu Unrecht empfangenen Einkünfte aus Kapitalvermögen können dann beim Gesellschafter im Zeitpunkt der Rückzahlung als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden.[5]

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