Erfolgt eine Lieferung an einen Gesellschafter unentgeltlich, liegt umsatzsteuerlich ein steuerbarer Umsatz gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG vor, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile die Körperschaft zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hatte. Als Ort dieser fingierten Lieferung gilt der Sitz oder die Betriebsstätte der Körperschaft.[1] Die Lieferung kann unter den Voraussetzungen des § 4 UStG steuerfrei sein. Der Steuersatz bestimmt sich nach § 12 UStG. Als Bemessungsgrundlage des Umsatzes gilt der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, mangels eines solchen die Selbstkosten der GmbH.[2]

 
Praxis-Beispiel

Unentgeltliche Warenlieferung

Der Gesellschafter A erhält von der A-GmbH, an der er zu 100 % beteiligt ist, eine unentgeltliche Warenlieferung. Der Einkaufspreis der GmbH betrug netto 10.000 EUR. Die in der Rechnung ordnungsgemäß ausgewiesene Umsatzsteuer von 1.900 EUR hat die GmbH als Vorsteuer geltend gemacht.

Die unentgeltliche Warenlieferung an den Gesellschafter stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar und ist umsatzsteuerbar gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis von 10.000 EUR.

Bei einer unentgeltlichen sonstigen Leistung kommt ein steuerbarer Umsatz i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG in Betracht. Dabei ist zu unterscheiden:

  • Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung betrieblicher Gegenstände gilt als umsatzsteuerbare sonstige Leistung, wenn der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.[3] Bemessungsgrundlage sind die durch die Nutzungsüberlassung entstandenen Kosten, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.[4]
  • Alle anderen sonstigen Leistungen, die unentgeltlich an Gesellschafter erbracht werden, gelten immer als umsatzsteuerbare Umsätze.[5] Der Umsatz bemisst sich nach den bei der Ausführung entstandenen Kosten, gleichgültig ob mit oder ohne Vorsteuerabzug§ 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG.

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