Auch bei verdeckten Gewinnausschüttungen kommt die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG in Betracht. Inwieweit eine Ausschüttung das steuerliche Einlagekonto berührt, ist wie folgt zu ermitteln:

Eigenkapital in der Steuerbilanz des Vorjahres

 
./. gezeichnetes Kapital  
./. Bestand im steuerlichen Einlagekonto  
= ausschüttbarer Gewinn  

Eine Verwendung des Einlagekontos erfolgt nur, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung, ggf. zusammen mit anderen insbesonderen offenen Ausschüttungen, den ausschüttbaren Gewinn übersteigt.

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