Ob eine Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung zu einer Einkommenskorrektur führt, hängt davon ab, ob eine Minderung des steuerlichen Gewinns[1] eingetreten ist.

Eine Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 KStG ist nur dann vorzunehmen, wenn sich der Sachverhalt gewinnmindernd ausgewirkt hat. Die Korrektur kann nur das erfassen, was vorher zu einer Steuerminderung geführt hat. Die Zuwendung an einen Gesellschafter ohne Auswirkung auf den bilanziellen Gewinn führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.

 
Wichtig

Einkommenskorrektur

Die Frage der Einkommenskorrektur ist unabhängig von der Frage einer sonstigen Ausschüttung zu prüfen. Eine Leistung i. S. d. § 27 KStG sowie eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG können unabhängig davon vorliegen.

 
Praxis-Beispiel

Keine Einkommenskorrektur mangels Gewinnauswirkung

Gesellschafter-Geschäftsführer A meldet ein bisher der A-GmbH gehörendes Fahrzeug auf seinen Namen um und nutzt dieses Fahrzeug nur noch für seine privaten Zwecke. Die GmbH bucht den Restbuchwert über das Kapitalkonto aus. Der Restbuchwert entspricht dem gemeinen Wert des Fahrzeugs.

Eine Einkommenszurechnung als verdeckte Gewinnausschüttung i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist nicht vorzunehmen, da durch den Sachverhalt keine Gewinnauswirkung bei der GmbH eingetreten ist. Die Ausschüttung ist jedoch nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG einkommensteuerpflichtig.

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