Überblick

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt auch vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Anteilseigner ein Wirtschaftsgut unentgeltlich bzw. verbilligt zuwendet. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher bzw. verbilligter Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts an den Gesellschafter bzw. bei anderen sonstigen Leistungen der Gesellschaft zu einem unangemessen niedrigen Preis. Gem. H 8.6 KStH 2015 ist für die Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung bei Hingabe von Wirtschaftsgütern von deren gemeinem Wert, der durch den erzielbaren Erlös bestimmt wird, auszugehen. Es erscheint jedoch geboten, abweichend hiervon die vGA mit dem Nettobetrag zzgl. der tatsächlich auf die unentgeltliche Wertabgabe angefallenen Umsatzsteuer anzusetzen. Die Gründe hierfür sollen im folgenden Beitrag dargestellt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Umsatzsteuerlich handelt es sich bei unentgeltlichen Leistungen der Gesellschaft an den Gesellschafter um eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 1b bzw. § 3 Abs. 9a UStG. Bemessungsgrundlage ist bei der Hingabe von Gegenständen der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG); bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung bilden die entstandenen Kosten die Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Bei verbilligten Leistungen der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter liegen Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, für die sich die Umsatzsteuer allerdings nicht nach dem tatsächlichen Entgelt bemisst, sondern nach der Mindestbemessungsgrundlage, wenn das tatsächliche Entgelt geringer ist (§ 10 Abs. 5 UStG).

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