Der BFH[1] vertritt die Rechtsauffassung, dass es unter dem Gesichtspunkt einer möglichen gesellschaftsrechtlichen Veranlassung unproblematisch ist, wenn der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs aufgeschoben wird, bis der GGF endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet. Der Hinweis des BFH auf die Möglichkeit eines Barwertausgleichs ist nicht ganz unproblematisch, weil er im Zweifel eine vGA auslösen kann. Das gilt zunächst deshalb, weil die Möglichkeit des Barwertausgleichs, ähnlich wie das Wahlrecht zugunsten einer Kapitalabfindung, zur Vermeidung einer vGA bereits im Zeitpunkt der Pensionszusage vereinbart werden muss. Eine spätere Vereinbarung des Barwertausgleichs dürfte auch den sog. Erdienensgrundsätzen widersprechen und bereits auch aus diesem Grund eine vGA nach sich ziehen.

Im Übrigen ist die Vereinbarung eines Barwertausgleichs -wie vielfach vorgetragen- zur Verhinderung einer verdeckten Einlage nicht erforderlich. Der Verzicht auf den Barwertausgleich stellt keinen einlagefähigen Vermögensvorteil dar. In den hier in Rede stehenden Fällen vollziehen sich die Änderungen aufgrund des Barwertausgleichs nämlich ausschließlich im Rahmen von Neuberechnungen von Pensionsrückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Beachtung von R 6a Abs. 11 S. 12 EStR.

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