BMF, 15.12.1992, IV B 7 - S 2742 - 123/92

Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Februar 1992 - IV B 7 - S 2742 - 6/92 - (BStBl 1992 I S. 137)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des BMF-Schreibens vom 4. Februar 1992 - IV B 7 - S 2742 - 6/92 - (BStBl 1992 I S. 137) wie folgt Stellung:

  1. An die Stelle des 31. Dezember 1992 tritt der 31. Dezember 1993. Dem Fristerfordernis wird bereits durch die Beurkundung der Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Anmeldung derselben zum Handelsregister genügt.
  2. Der BFH hat in seiner neuen Rechtsprechung (Urteile vom 11. Februar 1987, BStBl II S. 461, und vom 26. April 1989, BStBl II S. 673) eine verdeckte Gewinnausschüttung bisher nur angenommen, wenn das Wettbewerbsverbot von natürlichen Personen verletzt wird, die Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf Gesellschaften übertragen lassen, die in einem Konzern miteinander konkurrieren, ist offen und von der Rechtsprechung bisher nicht entschieden. Bis zu einer Klärung dieser Fragen durch den BFH sind aus dieser Rechtsprechung keine Folgerungen zu ziehen, soweit nur eine Verletzung des Wettbewerbsverbots durch Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften in Betracht kommt. Die allgemeinen Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung bleiben hiervon unberührt.
 

Fundstellen

BStBl I, 1993, 24

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