Kommentar

Es ist aus Vereinfachungsgründen vertretbar, den Wert der verdeckten Gewinnausschüttung im Fall privater Kfz-Nutzung durch einen Gesellschafter grundsätzlich in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2ff. EStG, d.h. nach der 1 %- oder der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Daran ändert auch das BFH-Urteil vom 23.2.2005[1] nichts. Damit wird den praktischen Schwierigkeiten Rechnung getragen, eine erzielbare Vergütung i.S. von H 37 "Nutzungsüberlassungen" KStH 2004 zu ermitteln. In begründeten Einzelfällen können davon abweichende Schätzungen zugelassen werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Frankfurt, Verfügung vom 21.11.2005, S 2742 A – 41 – St II 1.01

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