Begriff

Eine offene Einlage in die GmbH liegt vor, wenn sich die Gesellschafter verpflichten, der Gesellschaft Eigenmittel zuzuführen. Aber auch ohne eine solche ausdrückliche Verpflichtung kann es dazu kommen, dass ein Gesellschafter der GmbH einen Vorteil (verdeckt) zuwendet. Eine sog. verdeckte Einlage ist anzunehmen, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der GmbH einen einlagefähigen Vermögensvorteil gewährt und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

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