Eine verdeckte Einlage ist bei einem Verzicht auf eine Forderung anzunehmen. Das betrifft z. B. Fälle, in denen der Gesellschafter auf Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen verzichtet bzw. in den Fällen des unentgeltlichen Darlehensverzichts. Verzichtet ein Gesellschafter also auf seine Darlehensforderung gegenüber der GmbH, liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn der Verzicht nur durch seine Gesellschafterstellung erklärt werden kann. Allerdings muss das Darlehen werthaltig sein. Nur werthaltige Forderungen sind einlagefähig.[1]

Auch der Gehaltsverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann eine verdeckte Einlage sein. Dies nimmt der BGH jedenfalls dann an, wenn die Gehaltsverbindlichkeit bereits bilanziell entstanden ist, also als Verbindlichkeit schon bilanziert worden sein müsste. Verzichtet jetzt der Geschäftsführer, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, auf sein Gehalt, legt er die Gehaltsforderung ein. Bei ihm wird ein Zufluss des Gehalts steuerlich relevant fingiert, da der Verzicht voraussetzt, dass ihm vorher die Forderung bereits zustand. Verzichtet der Steuerpflichtige dagegen bereits vor Entstehung seines Gehaltsanspruchs auf diesen, wird er unentgeltlich tätig und es kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.[2]

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf eine bereits verdiente werthaltige Pensionszusage kann auch hierin eine verdeckte Einlage begründet sein, was u.a. zur Folge hat, dass dem Geschäftsführer, in Höhe des Verzichtes auf die werthaltige Anwartschaft, ein Einkommen steuerpflichtig zufließt.[3]

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