Die Zuwendung erfolgt dann verdeckt, wenn sie nicht gegen Gewährung von Gesellschafterrechten wie bei einer offenen Einlage erfolgt, aber gleichwohl durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Zuwendung an die GmbH muss in einem einlagefähigen Vermögensvorteil bestehen. Andernfalls liegt keine Einlage vor. Nicht einlagefähig ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wirtschaftsgütern zum Gebrauch. Dazu zählt auch die zinslose oder zinsvergünstigte Darlehensgewährung. Verzichtet der Gesellschafter jedoch auf aufgelaufene Zinsen, liegt eine Einlage vor, da die GmbH von einer Verbindlichkeit befreit wird (Darlehensverzicht).

Die Einlage muss durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. D.h. ein Nichtgesellschafter hätte bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der GmbH den Vorteil nicht eingeräumt. Der Vermögensvorteil kann in der Übertragung eines Wirtschaftsguts bestehen, die bei einer verdeckten Einlage zu einem unangemessen niedrigen Preis oder auch ganz ohne Gegenleistung erfolgt. Hier kommt es zu einer (verdeckten) Einlage des Gesellschafters in Höhe der Differenz zwischen vereinbartem Entgelt und Marktwert (Teilwert). Grundsätzlich erhöhen die Einlagen nicht den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH, da diese dieselben nicht erwirtschaftet hat. Auch die (verdeckten) Einlagen sollten, bzw. müssen, auf dem sog. steuerlichen Einlagenkonto gemäß § 27 KStG erfasst und dort festgestellt werden, will man die für sich positiven Rechtfolgen herleiten.

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