Bei Darlehensforderungen im Privatvermögen hat der Forderungsverzicht auf Gesellschafterseite keine Auswirkungen, da hier ein vor dem Verzicht unterstellter Zufluss, den der BFH in seiner Rechtsprechung fordert[1], nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führt.

Ein anderes Bild ergibt sich im Falle von Forderungen des Gesellschafters aus Leistungen gegenüber der Gesellschaft. Wird in diesen Fällen auf die Forderung verzichtet, liegt ein Zufluss beim Gesellschafter vor, sodass bei ihm ein entsprechender Ertrag zu erfassen ist. Ist die Forderung voll werthaltig, entspricht der Teilwert dem Nennwert und der Zufluss ist in voller Höhe anzunehmen. Liegt der Teilwert unter dem Nennwert, ist ein Zufluss nur i. H. d. Teilwerts gegeben. Im schlechtesten Fall ist der Teilwert 0 EUR, sodass es zu keinem Zufluss beim Gesellschafter kommt.

 
Praxis-Beispiel

Forderungsverzicht

A ist mit 80 % an der B-GmbH beteiligt. A hat eine Mietforderung gegen die B-GmbH i. H. v. 20.000 EUR aus der Überlassung von Büroräumen. Die GmbH hat in ihrer Bilanz eine entsprechende Verbindlichkeit verbucht. Im Folgejahr verzichtet A auf die Begleichung der Forderung.

 
Variante 1: Die Forderung hätte im Zeitpunkt des Verzichts von der GmbH ohne Weiteres bezahlt werden können.
Variante 2: Die finanzielle Situation hat sich dramatisch verschlechtert, sodass A nicht mehr mit einer Rückzahlung rechnen konnte.

Lösung:

 
Variante 1 Variante 2
a. Auswirkungen bei der GmbH a. Auswirkungen bei der GmbH
 

Der Forderungsverzicht führt zu einer verdeckten Einlage i. H. d. Teilwerts der Forderung. Dieser entspricht hier dem Nennwert, da die GmbH nicht "notleidend" ist.

Der aufgrund des Forderungsverzichts entstehende Ertrag wird aufgrund der verdeckten Einlage außerbilanziell wieder korrigiert. Damit verbleibt es bei der GmbH im Ergebnis bei der im Mietjahr vorgenommenen Verbuchung als Aufwand.

Die verdeckte Einlage ist im steuerlichen Einlagekonto als Zugang zu erfassen.
  Wie bei Variante 1 liegt eine verdeckte Einlage i. H. d. Teilwerts der Forderung vor. Der Teilwert beträgt hier allerdings 0 EUR. Der Forderungsverzicht führt damit hier zu einem Ertrag von 20.000 EUR, der im Ergebnis den im Vorjahr gebuchten Mietaufwand wieder rückgängig macht.
b. Auswirkungen beim Gesellschafter b. Auswirkungen beim Gesellschafter
  Mit dem Forderungsverzicht gilt die Forderung bei A als zugeflossen; in diesem Zeitpunkt werden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. H. d. erlassenen Mietforderung erzielt.   Mangels Werthaltigkeit der Forderung im Zeitpunkt des Verzichts kann ein Zufluss nicht angenommen werden. A erzielt damit keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
  Der Forderungsverzicht führt bei A zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung, was sich bei einer späteren Veräußerung im Rahmen von § 17 EStG wieder gewinnmindernd oder verlusterhöhend auswirkt.    
[1] H 8.9 KStH 2015 "Verzicht auf Tätigkeitsvergütungen".

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