Die Einlage des Gesellschafters hat auf Ebene des Gesellschafters, soweit sich die Anteile im Privatvermögen befinden, auf sein Einkommen keine unmittelbaren ertragsteuerlichen Auswirkungen, da die verdeckte Einlage steuerlich nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden kann. Es ergeben sich aber folgende Auswirkungen:

  • Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung i. H. d. Teilwerts der Einlage.

    Dies ist insbesondere bei Beteiligungen i. S. v. § 17 EStG und bei privaten Veräußerungsgeschäften i. S. v. § 23 EStG von Bedeutung.

    Befindet sich die Beteiligung an einer Gesellschaft im Betriebsvermögen, erhöht die Einlage den Wert der Beteiligung und ist als zusätzliche Anschaffungskosten auf dem Beteiligungskonto zu aktivieren.

     
    Wichtig

    Einlagen durch nahestehende Personen

    Beim Gesellschafter erhöhen sich im Fall von Einlagen durch nahestehende Personen nicht nachträglich die Anschaffungskosten auf die Beteiligung des Gesellschafters (Drittaufwand).[1]

     
    Praxis-Beispiel

    Verdeckte Einlage

    Der Einzelunternehmer A kauft für sein Einzelunternehmen von der A-GmbH, deren gesamte Anteile er in seinem Betriebsvermögen hält, ein Grundstück. Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt 200.000 EUR, der Kaufpreis 300.000 EUR.

    Der Gewinn der GmbH ist um 100.000 EUR zu hoch ausgewiesen. Er ist um die verdeckte Einlage zu kürzen. Die 100.000 EUR führen bei der GmbH zu einer Vermögensmehrung, die als Zugang im Einlagekonto zu behandeln ist.

    Im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens ist das Grundstück nur mit 200.000 EUR zu aktivieren. Der Differenzbetrag von 100.000 EUR ist auf dem Beteiligungskonto zu buchen (Aktivierung nachträglicher Anschaffungskosten auf die Beteiligung).

  • Die Refinanzierungskosten sind teilweise abzugsfähige Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.[2] In Fällen der Abgeltungssteuer entfällt ein Abzug.[3]
  • Verdeckte Einlage kann ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. v. § 23 EStG sein.[4]

    Eine offene Einlage kann unter § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG fallen. Die Gewährung von Gesellschaftsrechten ist dabei als Entgelt zu betrachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge