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Im Rahmen der Verbundbedingung II wird explizit auf die Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss mittels Vollkonsolidierung als konstitutives Merkmal eines Unternehmensverbunds abgestellt.
Gemeinschaftsunternehmen[1] sind eine Form der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren voneinander unabhängigen Unternehmen, die sich darin niederschlägt, dass ein rechtlich selbständiges Unternehmen gemeinsam gegründet oder erworben wird. Gemeinschaftsunternehmen dürfen gem. § 310 Abs. 1 HGB auf der Grundlage der Quotenkonsolidierung bzw. müssen ansonsten mittels Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen werden. Da in § 271 Abs. 2 HGB ausdrücklich die Vollkonsolidierung als Konsolidierungsmethode vorausgesetzt wird, scheiden nach den §§ 310 bzw. 312 HGB behandelte Gemeinschaftsunternehmen als verbundene Unternehmen aus.
Wird von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluss auf die Finanz- und Geschäftspolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens (assoziiertes Unternehmen) ausgeübt, ist dieses Unternehmen zwingend im Wege der Equity-Methode i. S. d. §§ 311 f. HGB im Konzernabschluss zu berücksichtigen. Analog zu obigen Ausführungen Gemeinschaftsunternehmen betreffend ist bei der Equity-Methode die Verbundbedingung II damit ebenso wenig erfüllt. Auch für assoziierte Unternehmen wird mithin keinerlei Verbundbeziehung geschaffen.[2]
Werden hingegen Konzernunternehmen infolge der Inanspruchnahme eines der in § 296 HGB verankerten Wahlrechte statt im Wege der Vollkonsolidierung at-Equity einbezogen bzw. bewertet, stellen sie gleichwohl verbundene Unternehmen i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB dar. Dabei es ist belanglos, ob sie at-Equity bewertet wurden oder nicht.
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