Rz. 31

§ 315e HGB befreit Mutterunternehmen von der Pflicht, einen Konzernabschluss nach handelsrechtlichen (HGB-)Vorschriften zu erstellen, sofern das Mutterunternehmen stattdessen einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellt. Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen i. S. d. § 264d HGB sind qua § 315e Abs. 1 f. HGB verpflichtet, ihren Konzernabschluss in Übereinstimmung mit den von der EU legitimierten (endorsed) International Financial Reporting Standards (IFRS) abzufassen. Für alle anderen (Mutter-)Unternehmen existiert gem. § 315e Abs. 3 HGB ein Wahlrecht, wonach der konsolidierte Abschluss ersatzweise (fakultativ) nach internationalen Regularien aufgestellt werden darf.

Vorbehaltlich einer qua § 291 Abs. 2 Nr. 2 HGB bzw. § 292 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) HGB eintretenden Befreiungswirkung,[1] besitzt die Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS grundsätzlich nicht den befreienden Charakter eines Konzernabschlusses i. S. d. §§ 291 bzw. 292 HGB, sondern befreit vielmehr lediglich das Mutterunternehmen von der Aufstellung eines HGB-Konzernabschlusses. In § 271 Abs. 2 HGB wird dieser Sachverhalt nicht explizit adressiert, jedoch bezieht sich die Inanspruchnahme des § 315e HGB auf die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung nach Maßgabe des Zweiten Unterabschnitts des Handelsgesetzbuchs, zu der für Zwecke der Abgrenzung verbundener Unternehmen zweifellos auch die dort geregelte Alternative – einer nach internationalen Normen entsprechenden Konzernrechnungslegung – gezählt werden muss. Insoweit ist (auch hier) der Verbundtatbestand als erfüllt zu betrachten.

[1] Vgl. auch Rz. 22 ff.

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